Politik

Landessozialgericht bestätigt Verordnungs­ausschluss wegen Unzweckmäßigkeit

  • Donnerstag, 30. Juni 2016

Berlin – Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Verordnungs­aus­­schluss des Medikamentes Dipyridamol in Kombination mit ASS bestätigt, den der Ge­mein­same Bundesausschuss (G-BA) im Juni 2013 vorgenommen hatte (Az.: L 7 KA 16/14 KL). Damals hatte der G-BA erstmals ein neues Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen, weil es aus seiner Sicht den zur Verfügung stehenden Behandlungs­alternativen unterlegen war.

Der Hersteller hatte gegen dieses Vorgehen geklagt und unter anderem argumentiert, der G-BA-Beschluss widerspreche den bindenden Feststellungen der Zulassungsbe­hörde insbesondere dazu, dass jeder Wirkstoff der Kombination einen Beitrag zur po­sitiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Das LSG hat diese Klage nun abgewiesen.

„Dieses Urteil ist eine richtungsweisende Entscheidung zur Abgrenzung der arzneimittel­rechtlichen Zulassung von der dem G-BA obliegenden Beurteilung des spezifisch kran­ken­versicherungsrechtlichen Nutzens von Arzneimitteln. Es trägt damit in grundsätzlicher Weise zur Klärung der Bindungswirkung der Zulassung und deren Reichweite bei“, kommentierte der unparteiische Vorsitzender des G-BA, Josef Hecken, das Urteil.

Dipyridamol plus ASS ist zur Sekundärprävention von ischämischen Schlaganfällen und transitorischen ischämischen Attacken (TIA) zugelassen. Auf der Grundlage einer Nutzen­bewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) war der G-BA 2013 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Kombination gegenüber der Monotherapie mit einem Thrombozytenaggrega­tionshemmer (ASS oder Clopidogrel) therapierelevant unterlegen und damit unzweckmäßig ist.

Dem fehlenden Beleg für einen Zusatznutzen wurde ein Beleg für einen größeren Schaden insbeson­dere in Form von häufiger auftretenden schwerwiegenden Blutungen und häufigeren Studienabbrüchen wegen unerwünschter Ereignisse sowie einem größerem Schaden bei der Gesamtrate unerwünschter Ereignisse in der Langzeittherapie gegenüber gestellt.

Der G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungs­möglich­keit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

EB

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung