Landkreis Calw: OLG Stuttgart weist Klage privater Träger endgültig ab
Stuttgart – Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat die Klage des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw abgewiesen. Das geht aus Pressemitteilungen des Landkreises Calw und des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK) hervor. Das OLG selbst hat das Urteil noch nicht veröffentlicht. Der BDPK hatte gegen den Landkreis geklagt, weil er in dessen finanzieller Unterstützung zweier Kreiskliniken einen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht gesehen hatte.
Das Urteil des OLG steht am Ende eines vierjährigen Klagewegs, der vor dem Landgericht Tübingen begonnen und der auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt hatte. Rückblick: Ab dem Jahr 2010 gewährte der Kreistag des Landkreises Calw den beiden Krankenhäusern der Kreiskliniken Calw gGmbH Zuwendungen in Millionenhöhe, um die Defizite der Krankenhäuser auszugleichen.
BGH-Richter bejahten Sonderstellung kommunaler Krankenhäuser
Der BDPK nahm den Vorgang in Calw zum Anlass, um eine Musterklage zu erheben. Er wollte erreichen, dass Kommunen ihren Krankenhäusern keine Verluste mehr ausgleichen dürfen. Sein Argument: Defizitäre Häuser in privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft erhalten auch keine Ausgleichszahlungen vom Staat. Das Landgericht Tübingen und das OLG Stuttgart wiesen die Klage zunächst ab. So landete der Fall schließlich beim BGH, der im März vergangenen Jahres detailliert Stellung bezog.
Kurz gefasst bejahten die Richter dabei eine Sonderstellung kommunaler Krankenhäuser. Denn diese müssten die nach dem Krankenhausplan notwendigen Häuser auch dann betreiben, wenn sie defizitär sind, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
OLG Stuttgart: Landkreis Calw hat richtig gehandelt
Als nächstes musste der BGH darüber entscheiden, ob der Landkreis Calw bei dem Verlustausgleich formal korrekt gehandelt hat. Denn durch die staatlichen Ausgleichszahlungen dürften den kommunalen Krankenhäusern keine Wettbewerbsvorteile gegenüber privaten oder freigemeinnützigen Träger erwachsen, so die Richter. Das bedeutet: Der Landkreis hätte genau auflisten müssen, wie viel Geld die Kliniken erhalten müssen, um ihren Versorgungsauftrag erfüllen zu können. Bei seiner ersten Ausgleichszahlung hatten sich die Zahlungen des Landkreises hingegen nach dem Haushaltsplan gerichtet. Zur erneuten Verhandlung hatte der BGH diesen Sachverhalt an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.
Dort sei nun auch dieser Teil der Klage abgewiesen worden, wie der IVKK schreibt. Der Verlustausgleich des Landkreises Calw sei demnach nicht nur zulässig, sondern auch notwendig gewesen, um die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu gewährleisten. „Wir sind froh über die erfolglose Klage des BDPK. Allerdings hätten wir dieses Ergebnis auch leichter haben können, und mit einer noch grundsätzlicheren Klarstellung“, kommentierte der IVKK-Vorsitzende Bernhard Ziegler das Urteil.
„Dass es bereits verfassungsrechtlich verboten ist, EU-Wettbewerbsrecht auf Krankenhäuser anzuwenden, wäre für den IVKK die wesentlich naheliegendere und klarere Entscheidung gewesen“, heißt es in der Pressemitteilung des Verbands. Denn „damit hätten auch zukünftige Klagen gegen den umständlichen Weg zur Ausnahmeregelung im EU-Recht vermieden werden können“.
„Erforderlich bleiben nun weiterhin umfangreiche Verwaltungsakte, die Kommunen für ihre Kliniken erlassen müssen, um sie mit etwas zu betrauen, was nach Buchstaben und Geist des Grundgesetzes ausdrücklich und ausschließlich Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge ist“, so Ziegler.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: