Lassa-Fall: Firma für Leichenüberführung scheitert mit Klage

Köln – Im Fall eines 2016 in Köln am tropischen Lassafieber gestorbenen Patienten ist eine damals beauftragte Spezialfirma mit einer Klage gegen das Krankenhaus und das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) gescheitert. Das Unternehmen, das Überführungen von Leichen ins Ausland organisiert, hatte rund 10.000 Euro geltend gemacht, wie das Landgericht Köln heute mitteilte – unter anderem für Quarantänekosten.
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass erst mehrere Tage nach dem Tod des Mannes das hochansteckende Lassafieber als Todesursache festgestellt wurde. Auf der Todesbescheinigung des Krankenhauses gab es nach Gerichtsangaben zwar einen Hinweis, dass eine übertragbare Krankheit vorliegen könnte. Bei der Frage nach besonderen Verhaltensmaßnahmen im Umgang mit der Leiche sei aber „Nein“ angekreuzt worden.
Als die hohe Ansteckungsgefahr bekannt wurde, lag der Tote – ein US-Bürger, der in Togo als Krankenpfleger gearbeitet hatte – schon in Rheinland-Pfalz bei der Spezialfirma, die ihn in seine afrikanische Heimat überführen sollte. Die Leiche musste daraufhin in einem Container abgeriegelt und von einer Spezialeinheit geborgen werden, um sie anschließend zu verbrennen. Vor Gericht machte das Unternehmen unter anderem die Kosten für die Reinigung des Spezialcontainers und den Ausfall einer Mitarbeiterin geltend, die unter Quarantäne gestellt wurde. Ursache dafür sei die fehlerhafte Todesbescheinigung der Klinik.
Das Landgericht Köln wies die Klage allerdings ab. Wenn überhaupt könne ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land als Rechtsträger bestehen, nicht gegen das Krankenhaus. Das im Raum stehende Infektionsschutzgesetz diene allerdings dazu, die Übertragung von Krankheiten zu verhindern – und nicht dem „Schutz des Vermögens der von Quarantänemaßnahmen betroffenen Personen“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsmittel sind zugelassen.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: