Politik

Leichter Arbeitslosengeld nach befristeter Erwerbsunfähigkeits­rente

  • Donnerstag, 23. Februar 2017

Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Zugang zum Arbeitslosengeld nach ei­ner befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente erleichtert. Nach einem heute in Kassel ver­kün­­deten Urteil besteht ein Anspruch auch dann, wenn zwischen vorausgehendem Arbeitslo­sengeldbezug und Rentenbeginn mehr als ein Monat liegt. Nach einem weite­ren Urteil gilt gleiches auch für Arbeitslosengeld im Anschluss an ein privates Kranken­tagegeld (Az. B 11 AL 3/16 R).

Laut Gesetz begründet eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente einen Anspruch auf Ar­beitslosengeld, wenn Betroffene „unmittelbar“ zuvor gearbeitet oder Arbeitslosengeld be­kommen haben. Die Instanzgerichte gehen hier bislang von einer Frist von einem Monat aus. Wegen der zeitlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente wird diese Frist aber sehr oft überschritten.

Das BSG betonte nun, eine solche Frist sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, sie stehe überdies im Widerspruch zu den Zielen des Gesetzgebers. Dieser habe Personen mit vo­rübergehender Erwerbsunfähigkeit besser schützen wollen. Die Betroffenen hätten aber keinerlei Einfluss darauf, mit welchem zeitlichen Vorlauf die Rentenversicherung ihre Ren­te bewilligt. Weil die Arbeitslosenversicherung danach sofort die Zahlungen einstellt, hätten sie auch keinen Einfluss auf die Dauer der „Lücke“ bis zum Renten­beginn.

Ähnlich entschied das BSG zugunsten eines Klägers mit privater Krankentagegeld­versi­cherung. Deren Kosten hängen neben der Leistungshöhe stark auch vom Beginn der Zah­lungen ab. Hier setzte die Leistungspflicht laut Vertrag erst ab dem 43. Kalendertag nach der Krankmeldung ein. Die Monatsfrist war daher überschritten, dennoch hat der Kläger nach dem Ende der Versicherungsleistungen Anspruch auf Arbeitslosengeld, ur­teilte das BSG.

afp

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