Leichter Arbeitslosengeld nach befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente
Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Zugang zum Arbeitslosengeld nach einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente erleichtert. Nach einem heute in Kassel verkündeten Urteil besteht ein Anspruch auch dann, wenn zwischen vorausgehendem Arbeitslosengeldbezug und Rentenbeginn mehr als ein Monat liegt. Nach einem weiteren Urteil gilt gleiches auch für Arbeitslosengeld im Anschluss an ein privates Krankentagegeld (Az. B 11 AL 3/16 R).
Laut Gesetz begründet eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Betroffene „unmittelbar“ zuvor gearbeitet oder Arbeitslosengeld bekommen haben. Die Instanzgerichte gehen hier bislang von einer Frist von einem Monat aus. Wegen der zeitlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente wird diese Frist aber sehr oft überschritten.
Das BSG betonte nun, eine solche Frist sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, sie stehe überdies im Widerspruch zu den Zielen des Gesetzgebers. Dieser habe Personen mit vorübergehender Erwerbsunfähigkeit besser schützen wollen. Die Betroffenen hätten aber keinerlei Einfluss darauf, mit welchem zeitlichen Vorlauf die Rentenversicherung ihre Rente bewilligt. Weil die Arbeitslosenversicherung danach sofort die Zahlungen einstellt, hätten sie auch keinen Einfluss auf die Dauer der „Lücke“ bis zum Rentenbeginn.
Ähnlich entschied das BSG zugunsten eines Klägers mit privater Krankentagegeldversicherung. Deren Kosten hängen neben der Leistungshöhe stark auch vom Beginn der Zahlungen ab. Hier setzte die Leistungspflicht laut Vertrag erst ab dem 43. Kalendertag nach der Krankmeldung ein. Die Monatsfrist war daher überschritten, dennoch hat der Kläger nach dem Ende der Versicherungsleistungen Anspruch auf Arbeitslosengeld, urteilte das BSG.
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