Politik

Leistungs­ausweitung bei Kompressionstherapie und Unterstützungspflege

  • Freitag, 22. Dezember 2017
/tibanna79, stock.adobe.com
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Berlin – Häusliche Krankenpflegedienste, die Patienten beim Anziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe oder -strumpfhosen helfen, können diese Leistung künftig bereits ab der Kompressionsklasse eins abrechnen. Und zwar auch, wenn darüber hinaus kein Bedarf an Grundpflege besteht. Eine entsprechende Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Zudem wurde in der HKP-RL der gesetzliche Anspruch auf Unterstützungspflege ergänzt. Künftig können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versor­gung bei schwerer Krankheit auch dann verordnet werden, wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist.

„Damit können demnächst auch Patienten versorgt werden, die nur eine niedrig­klassi­ge Kompressionstherapie benötigen, aber nicht in der Lage sind, die Kompressions­strümpfe oder -strumpfhosen selbständig an- und auszuziehen“, unterstrich Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Bisher hatte die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) diese Hilfestellung nur bezahlt, wenn entweder auch ein grund­pflegerischer Versorgungsbedarf bestand oder aber eine Kompressionstherapie höherer Klasse angezeigt war.

Die HKP-RL regelt die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer. Der Änderungsbeschluss tritt in Kraft, sobald er durch das Bundes­ministerium für Gesundheit genehmigt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

hil/sb

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