Leistungsausweitung bei Kompressionstherapie und Unterstützungspflege

Berlin – Häusliche Krankenpflegedienste, die Patienten beim Anziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe oder -strumpfhosen helfen, können diese Leistung künftig bereits ab der Kompressionsklasse eins abrechnen. Und zwar auch, wenn darüber hinaus kein Bedarf an Grundpflege besteht. Eine entsprechende Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.
Zudem wurde in der HKP-RL der gesetzliche Anspruch auf Unterstützungspflege ergänzt. Künftig können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bei schwerer Krankheit auch dann verordnet werden, wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist.
„Damit können demnächst auch Patienten versorgt werden, die nur eine niedrigklassige Kompressionstherapie benötigen, aber nicht in der Lage sind, die Kompressionsstrümpfe oder -strumpfhosen selbständig an- und auszuziehen“, unterstrich Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Bisher hatte die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) diese Hilfestellung nur bezahlt, wenn entweder auch ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf bestand oder aber eine Kompressionstherapie höherer Klasse angezeigt war.
Die HKP-RL regelt die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer. Der Änderungsbeschluss tritt in Kraft, sobald er durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
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