Ärzteschaft

Marburger Bund fordert zeitnah klare Vorgaben bei der Krankenhausreform

  • Freitag, 23. Mai 2025
/N Felix, peopleimages.com, stock.adobe.com
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Berlin – In Sachen Krankenhausreform braucht es zeitnahe Nachbesserungen und mehr Klarheit. Das forderte heute die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) in einem Thesenpapier. Insbesondere werden aus Sicht der Ärztegewerkschaft die endgültigen Qualitätskriterien der neuen Leistungsgruppen zeitnah benötigt.

Der MB bemängelte, dass es eine Diskrepanz zwischen dem Zeitplan der Reform und der tatsächlichen Entwicklung gebe. So sieht der Koalitionsvertrag der schwarz-roten Bundesregierung zwar vor, Zwischenfristen bezüglich der Umsetzung der Krankenhausreform bis zum 1. Januar 2027 anzupassen. Allerdings sei nicht klar, welche Zwischenfristen gemeint sind und wann die Anpassungen erfolgen sollen, kritisierte der Marburger Bund.

Die in wenigen Monaten startenden Prüfaufträge für den Medizinischen Dienst (MD) sei deshalb angesichts unklarer Vorgaben schwierig. Im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist vorgesehen, dass die Länder den MD bis spätestens 30. September 2025 beauftragen sollen, die Krankenhäuser zu überprüfen, ob sie gewünschte Leistungsgruppen auch erbringen können.

Zur Erinnerung: Im Zuge der Krankenhausreform sollen alle Bundesländer bis Ende 2026 den Krankenhäusern Leistungsgruppen zuteilen. Nur wer eine entsprechende Leistungsgruppe, beispielsweise Allgemeine Chirurgie oder Intensivmedizin erhält, kann zugehörige Leistungen künftig auch durchführen und abrechnen.

Ursprünglich waren 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen plus fünf weitere vorgesehen. Künftig soll von diesen fünf weiteren nur noch eine behalten werden, die spezielle Traumatologie. So sieht es die neue schwarz-rote Bundesregierung vor. Die Prüfungen durch den MD sollen bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Richtlinie auf Basis von Übergangsvorgaben

Problematisch ist dem Marburger Bund zufolge, dass die Prüfung aufgrund von Vorgaben und Kriterien erfolgen soll, die durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Diese Verordnung existiert jedoch noch nicht, die entsprechende Grundlage wird derzeit im Leistungsgruppenausschuss erarbeitet.

Die Prüfungen des MD werden deshalb übergangsweise auf Grundlage der Kriterien basieren, die im Anhang des KHVVG gelistet sind. „Es muss vermieden werden, dass eine Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen möglicherweise andere Leistungsgruppen und/oder veränderte Qualitätskriterien vorgibt, wenn die Bundesländer ihre Planung gerade abgeschlossen haben“, bemängelte der MB.

Gleichwohl benötige es verbindliche Vorgaben für die Auslegung einiger Qualitätskriterien in den Leistungsgruppen, die durch den Leistungsgruppenausschuss erarbeitet werden müssen. „Diese müssen in der Gesamtheit zwingend vor Beginn der Prüfungen des Medizinischen Dienstes vorliegen“, fordert der Ärzteverband weiter.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dürfe die entsprechende Prüfungsrichtlinie für den MD erst freigeben, wenn die endgültigen Qualitätskriterien der Leistungsgruppen vorliegen, so der MB. Diese Forderung kommt allerdings zu spät, denn das BMG hat diese Richtlinie bereits genehmigt. Sie wird morgen in Kraft treten.

Entlastung von Bürokratie und Verankerung der Weiterbildung

Darüber hinaus erneuerte der MB seinen Wunsch, dass die geplante Vorhaltefinanzierung im Zuge der Krankenhausreform fallzahlunabhängig gestaltet werden sollte. Mit der aktuellen Finanzierungsänderung werde das Problem der Fehlanreize im DRG-System nicht gelöst, sondern dupliziert, erklärte der MB.

Es sei weiter eine Reduzierung von Bürokratiepflichten nötig, etwa eine Beschränkung der Detail- und Dokumentationstiefe bei den MD-Prüfungen für die Voraussetzungen der Leistungsgruppen auf ein verhältnismäßiges Maß.

Außerdem müsse die Krankenhausreform die ärztliche Weiterbildung stärker berücksichtigen, fordert die Ärztegewerkschaft. Da zukünftig viele Krankenhäuser nicht mehr die gesamte Weiterbildung einer Fachrichtung nach der Weiterbildungsordnung anbieten können, wird es daher notwendig sein sicherzustellen, dass diejenigen, die sich in der Facharztweiterbildung befinden, tatsächlich alle relevanten Inhalte zur Patientenversorgung in ihrem Fach erwerben können.

Dafür brauche es einen flexiblen Einsatz der Weiterzubildenden im Rahmen einer „Überlassung“ zum Zwecke der Weiterbildung auf Grundlage eines einzigen Arbeitsvertrages. Entsprechende gesetzliche Regelungen im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (Ärztearbeitsvertragsgesetz – ÄArbVtrG) werde benötigt. Zudem brauche es Ausnahmeregelungen im Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG).

cmk

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