Marburger Bund strebt Tarifvertrag für ambulante Weiterbildung an
Berlin – Als einen ersten Schritt, tarifvertragliche Standards auch in der ambulanten Weiterbildung zu etablieren, sieht der Marburger Bund (MB) den von ihm entwickelten Standard-Anstellungsvertrag. „Klar geregelte Arbeitsverhältnisse und ein durch Vertrag garantierter Weiterbildungsgang sind unabdingbare Voraussetzungen für ein stärkeres Interesse junger Ärztinnen und Ärzte an einer ambulanten Weiterbildung, beispielsweise zum Facharzt für Allgemeinmedizin“, erklärte Andreas Botzlar, 2. Vorsitzender des MB.
Die Ärztegewerkschaft empfehle Mitgliedern, die eine ambulante Weiterbildung anstrebten, dringend, die Tarifstandards in den Arbeitsvertrag zu übernehmen. „Ziel ist und bleibt es, mit einer noch zu gründenden Arbeitgeberorganisation im ambulanten Bereich einen Tarifvertrag zu schließen, der auf alle Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten Anwendung findet, die eine ambulante Weiterbildung absolvieren“, betonte Botzlar.
Die im Marburger Bund organisierten Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus profitierten schon seit Jahren von arztspezifischen Tarifverträgen. Demgegenüber müssten im ambulanten Bereich die Arbeitsbedingungen bislang mangels Tarifbindung einzelvertraglich geregelt werden. Der Standardvertrag enthalte deshalb die allgemeinen Arbeits- und Vergütungsbedingungen für Ärzte in der ambulanten Weiterbildung. Die Regelungen zur Vergütung stellen dem MB zufolge die dynamische Bindung an die im Krankenhaus übliche Vergütung sicher.
Nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sind Arztpraxen und andere ambulante Weiterbildungsstätten verpflichtet, den von der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Förderbetrag auf die im Krankenhaus gezahlte Vergütung anzuheben und an die angestellten Ärztinnen und Ärzte vollständig auszuzahlen.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde zugleich auch die Möglichkeit geschaffen, die Weiterbildungsbereitschaft dadurch zu fördern, dass den Weiterbildern die Ausweitung des bisherigen Praxisumfangs erlaubt wird. „Nur wenn diese Regelung ausreichend ausgestaltet ist, kann sie ambulante Weiterbildung attraktiver machen. Die Verantwortung dafür tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen“, bekräftigte Botzlar.
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