Politik

Mittel zur Behandlung von Alkoholabhängigkeit begrenzt auf Rezept

  • Freitag, 21. Februar 2014

Berlin – Arzneimittel, die der Verringerung des Alkoholkonsums bei Patientinnen und Patienten mit Alkoholabhängigkeit dienen, können künftig unter bestimmten Voraussetzungen und für einen begrenzten Zeitraum zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestern in Berlin beschlossen.

 „Übergeordnetes Ziel der Behandlung der Alkoholabhängigkeit bleibt die völlige Abstinenz. Allerdings kann es Fälle geben, in denen ein Therapieplatz nicht direkt zur Verfügung steht. Um dafür eine möglichst versorgungsnahe Regelung im Sinne der betroffenen Menschen zu finden, hat der G-BA entschieden, in diesen Fällen ausnahms­weise ein Medikament zulasten der GKV zu verordnen, das zunächst der Reduktion der Trinkmenge dient“, erklärte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses.

In den genannten Fällen können entsprechende Arzneimittel bis zu drei Monate verordnet werden, in begründeten Ausnahmefällen bis zu sechs Monate. Die Einleitung einer medikamentösen Therapie muss durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen, die nachweislich Erfahrungen mit der Behandlung von Alkoholabhängigkeit haben. Der heutige Beschluss wird noch vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft. Erst danach kann er in Kraft treten.

EB

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