„Modernisierung und ärztliche Verantwortung sind kein Widerspruch“
Berlin – Die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) ist aktualisiert. Ihre Novelle beschloss im Mai der 130. Deutsche Ärztetag in Hannover. Im Fokus standen unter anderem Fragen der Niederlassung, des Umgangs mit Patientenakten sowie ethische Anforderungen an die ärztliche Berufsausübung. Details dazu können im Deutschen Ärzteblatt, Heft 14, nachgelesen werden.
Über die Hintergründe der Änderungen der ärztlichen Berufspflichten sprach das Deutsche Ärzteblatt mit Wolfgang Miller, der gemeinsam mit Sanitätsrat Josef Mischo Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer (BÄK) ist.

5 Fragen an Wolfgang Miller, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK BW) und einer der Vorsitzenden des Ausschusses „Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte und der Ständigen Konferenz Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“ der Bundesärztekammer
Warum war die Novellierung der (Muster-)Berufsordnung notwendig und welche zentrale Botschaft verbindet sich mit der Reform?
Die ärztliche Berufsausübung verändert sich derzeit erheblich – sowohl durch die Digitalisierung als auch durch neue Versorgungsformen, veränderte Patientenerwartungen und rechtliche Entwicklungen. Die Berufsordnung muss diesen Veränderungen Rechnung tragen, ohne die zentralen ärztlichen Werte wie Therapiefreiheit, Patientenschutz und ärztliche Verantwortung aufzugeben.
Zwar bleiben die Grundwerte gleich: Verantwortung, Unabhängigkeit und Patientenorientierung. Aber die Rahmenbedingungen verändern sich deutlich. Deshalb muss auch das Berufsrecht regelmäßig überprüft und weiterentwickelt werden. Denn klar ist: Modernisierung und ärztliche Verantwortung sind kein Widerspruch. Die Berufsordnung ermöglicht Innovation, sichert gleichzeitig aber die Grundprinzipien ärztlicher Berufsausübung.
Wie funktioniert solch eine Aktualisierung der Berufsordnung und wie wird dabei sichergestellt, dass unterschiedliche Interessen angemessen berücksichtigt werden?
Das Berufsrecht muss einen Ausgleich schaffen: Einerseits brauchen Ärztinnen und Ärzte ausreichend Freiraum für moderne Versorgungskonzepte. Andererseits hat die Berufsordnung auch eine Schutzfunktion – insbesondere für Patientinnen und Patienten. Dies versuchen wir in den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer bei unseren Änderungsvorschlägen stets zu berücksichtigen und binden daher von Anfang an alle Landesärztekammern in den Diskussionsprozess ein.
Dann durchlaufen die geplanten Änderungen ein sogenanntes zweistufiges Konvergenzverfahren, um das Für und Wider ausreichend abzuwägen. Wenn wir die Änderungen dann auf dem Deutschen Ärztetag vorstellen, handelt es sich also um vielfach abgewogene Formulierungen. Auf dem Deutschen Ärztetag werden die grundlegenden berufsrechtlichen Regelungen diskutiert und beschlossen. Die (Muster-)Berufsordnung dient anschließend den Landesärztekammern als Grundlage für ihre jeweiligen Berufsordnungen.
Welche Änderungen wurden in der Berufsordnung dieses Jahr konkret vorgenommen?
Wichtig war zum einen die Harmonisierung mit datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Rechtsprechung hat zuletzt deutlich gemacht, dass Patientinnen und Patienten Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Patientenakte haben. Dies wurde nun auch berufsrechtlich nachvollziehbar abgebildet.
Zudem wurde eine Anpassung an die aktuelle Fassung der Deklaration von Helsinki vorgenommen. Sie ist weltweit eines der wichtigsten ethischen Regelwerke für medizinische Forschung am Menschen. Mit der Anpassung wollen wir sicherstellen, dass die Berufsordnung weiterhin dem aktuellen internationalen Stand medizinischer Forschungsethik entspricht.
Eine jetzt neu geschaffene Anzeigepflicht ersetzt unter anderem das bisherige Mitberatungsverfahren der beteiligten ärztlichen Forscherinnen und Forscher, soweit bereits eine Beratung in Bezug auf das Forschungsvorhaben durch eine Ethik-Kommission erfolgt ist. Anstelle weiterer Ethikvoten ist nur noch eine Anzeige des Forschungsvorhabens bei den lokalen Ethik-Kommissionen erforderlich.
Ergänzt wurde die (Muster-)Berufsordnung auch bezüglich Digitalisierung und Telemedizin. Warum?
Telemedizin, das heißt ärztliche Tätigkeit, ohne, dass Ärztinnen und Ärzte und ihre Patientinnen und Patienten sich gleichzeitig physisch an einem Ort befinden, spielt eine immer stärker werdende Rolle. Viele Fragen der Berufsordnung betreffen heute digitale Kommunikation, telemedizinische Leistungen oder hybride Versorgungsmodelle. Die Berufsordnung musste hierfür einen verlässlichen Rahmen schaffen, ohne dass die persönliche ärztliche Verantwortung verloren geht.
Zudem: Die klassische Vorstellung einer ausschließlich ortsgebundenen ärztlichen Tätigkeit verändert sich zunehmend. Gleichzeitig müssen aber Qualität, Verantwortlichkeit und Patientensicherheit gewährleistet bleiben. Die vorgenommene Ergänzung dient daher der Klarstellung, dass auch im Rahmen der Fernbehandlung nach Maßgabe des Paragrafen 17 Absatz 1 MBO-Ä ein Praxissitz gegeben sein muss.
Die Reform enthält auch Regelungen zur Reduktion von Einflussnahmen durch reine Kapitalinteressen Dritter. Warum waren Anpassungen diesbezüglich nötig?
Die Ärzteschaft beobachtet seit einigen Jahren eine zunehmende Ökonomisierung medizinischer Versorgung. Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass medizinische Entscheidungen unabhängig bleiben müssen und nicht primär durch Renditeinteressen beeinflusst werden dürfen. Das war bisher ausdrücklich nur für Ärztegesellschaften geregelt. Nun wird dies systematisch als allgemeine Berufsausübungsregelung für alle Ärztinnen und Ärzte normiert und gilt damit insgesamt auch für alle Gesellschaft- oder Beteiligungsformen.
Im Hintergrund spielt dabei natürlich die Diskussion um investorengesteuerte Versorgungsstrukturen eine Rolle. Zwar können wir für die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die in Paragraf 95 SGB V geregelt sind, keine Regelungen in der Berufsordnung vorsehen. Diese gilt ja nur für Ärztinnen und Ärzte. Die Berufsordnung soll aber deutlich machen, dass die ärztliche Unabhängigkeit ein zentrales Fundament der Berufsausübung bleibt. Es wäre hilfreich, wenn der Gesetzgeber diesen Gedanken in Paragraf 95 Sozialgesetzbuch V aufgreifen würde und die MVZ reguliert. Die Bundesärztekammer hat dazu bereits ein Positionspapier erarbeitet und veröffentlicht.
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