MRT-Untersuchungen für gesetzlich Versicherte weiterhin nur beim Radiologen

Karlsruhe – Gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen auch künftig für eine Magnetresonanztomografie (MRT) einen Radiologen aufsuchen. Die erste Kammer des Ersten Senats im Bundesverfassungsgerichts hat eine entsprechende Klage eines Kardiologen nicht zur Entscheidung angenommen und damit entschieden, dass die Beschränkung auf Radiologen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (AZ: 1 BvR 3042/14).
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und verfügt über die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“. Er beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin die Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen bei gesetzlich Versicherten. Dies hat die KV mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderliche Facharztausbildung.
Der Kardiologen widersprach dieser Entscheidung und klagte schließlich dagegen. Diese Klage blieb erfolglos, das Bundessozialgericht wies die vom Beschwerdeführer erhobene Revision zurück. Daraufhin wandte sich der Kardiologe an das Bundesverfassungsgericht und machte eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend.
„Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht verletzt. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen sind von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“, teilt das Bundesverfassungsgericht jetzt in seiner Entscheidung mit. Die Kammer des Gerichtes weist außerdem auf die „Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung“ hin.
„Dadurch, dass die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen Radiologen vorbehalten bleibt, soll der Anreiz für Fachärzte der sogenannten Organfächer mit Zusatzweiterbildung ‚MRT – fachgebunden’ unterbunden werden, sich selber Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen“, erläutert das Bundesverfassungsgericht.
„Eine Erweiterung der Untersuchungs- und Abrechnungsbefugnis von MRT-Leistungen auch auf Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung ‚MRT – fachgebunden‘ liefe dem Mehraugenprinzip zuwider. Nur durch die Trennung von Diagnose und Therapie können wirtschaftliche Fehlanreize wirksam vermieden werden“, argumentiert das Gericht weiter.
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