Politik

MVZ können ohne Arzt weiterhin keinen Vertragsarztsitz erhalten

  • Donnerstag, 16. Mai 2019

Kassel – Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die nur ein Versorgungskonzept vorweisen, aber noch keinen konkreten Facharzt angestellt haben, der für die Versor­gung bereitsteht, können bei einer Auswahlentscheidung für die Sitzvergabe derzeit weiterhin nicht berück­sichtigt werden. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) gestern in einem Revi­sionsverfahren zur Vergabe eines Sitzes für einen Orthopäden in Mittel­franken ent­schieden (Az.: B 6 KA 5/18 R).

2015 hatte der Gesetzgeber es MVZ eigentlich ermöglichen wollen, sich um einen Vertragsarzt­sitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sah jetzt zwar weitere Korrekturen vor. Diese sind nach Ansicht des BSG aber nach wie vor nicht ausreichend für eine Vertragsarztsitzvergabe ohne Nachweis eines bestehenden Facharztes.

Dem BSG zufolge würde nach derzeitiger Gesetzeslage ein MVZ mit dem Zuschlag für ein bloßes Ver­sorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten. Eine solche Be­rechtigung sei allerdings bisher weder im Gesetz noch in der Zu­lassungs­verordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Solange diese nicht existierten, könnten Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlver­fahren nicht berücksichtigt werden, schreibt das BSG.

Dem Gericht zufolge ist es Aufgabe des Gesetz- beziehungsweise des Verordnungs­gebers der Zulassungs­ver­ordnung, solche Regeln festzulegen. Die erforderli­chen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbe­wer­bern die Geltendma­chung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichten und zudem regeln müssten, was gelte, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt werde, könnten die Gerichte nicht selbst treffen, schreibt das BSG.

may

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