MVZ können ohne Arzt weiterhin keinen Vertragsarztsitz erhalten
Kassel – Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die nur ein Versorgungskonzept vorweisen, aber noch keinen konkreten Facharzt angestellt haben, der für die Versorgung bereitsteht, können bei einer Auswahlentscheidung für die Sitzvergabe derzeit weiterhin nicht berücksichtigt werden. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) gestern in einem Revisionsverfahren zur Vergabe eines Sitzes für einen Orthopäden in Mittelfranken entschieden (Az.: B 6 KA 5/18 R).
2015 hatte der Gesetzgeber es MVZ eigentlich ermöglichen wollen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sah jetzt zwar weitere Korrekturen vor. Diese sind nach Ansicht des BSG aber nach wie vor nicht ausreichend für eine Vertragsarztsitzvergabe ohne Nachweis eines bestehenden Facharztes.
Dem BSG zufolge würde nach derzeitiger Gesetzeslage ein MVZ mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten. Eine solche Berechtigung sei allerdings bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Solange diese nicht existierten, könnten Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, schreibt das BSG.
Dem Gericht zufolge ist es Aufgabe des Gesetz- beziehungsweise des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln festzulegen. Die erforderlichen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichten und zudem regeln müssten, was gelte, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt werde, könnten die Gerichte nicht selbst treffen, schreibt das BSG.
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