Nach Fehlgeburten sollen Frauen in Frankreich besser betreut werden

Paris – Nach einer Fehlgeburt sollen betroffene Frauen in Frankreich künftig besser betreut werden. Die Nationalversammlung verabschiedete in der Nacht zu heute einen Gesetzentwurf, der eine Krankschreibung mit sofortigem Lohnausgleich vorsieht.
Bislang galten bei einer Krankschreibung nach einer Fehlgeburt die üblichen drei Karenztage, für die es keinen finanziellen Ausgleich gibt. Der Gesetzentwurf muss noch vom Senat verabschiedet werden.
Frauen sollen nach einer Fehlgeburt künftig zudem einfacher psychologische Hilfe bekommen. Die Überweisung an einen Psychologen können künftig auch Hebammen ausstellen, nicht nur Ärzte. Die regionalen Gesundheitsbehörden sollen Betroffene systematisch auf Hilfsangebote aufmerksam machen.
Den Vorschlag eines dreitägigen Sonderurlaubs im Fall einer Fehlgeburt lehnte die Nationalversammlung ab. Eine Krankschreibung sei angemessener, „um die Vertraulichkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu gewährleisten“, sagte Gesundheitsminister François Braun.
Eine Fehlgeburt werde „zu Unrecht banalisiert“, sagte die Abgeordnete der Regierungsmehrheit, Sandrine Josso. Ein Viertel aller Schwangerschaften ende mit einer Fehlgeburt, jede zehnte Frau sei im Lauf ihres Lebens davon betroffen, betonte sie.
Frankreichs Präsident Emmanuel Macron kündigte zudem an, die „Freiheit“, sich für einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, in die Verfassung aufzunehmen. Das Parlament werde „in den kommenden Monaten“ darüber abstimmen, kündigte er gestern in Paris an. Er würdigte die Vorarbeit der Abgeordneten, die bereits einen ersten Gesetzesvorschlag debattiert hatten.
Um die Verfassung zu ändern, müssen beide Kammern des Parlaments zusammenkommen und mit einer Dreifünftelmehrheit dafür stimmen. Der Senat hatte Anfang Februar bereits einen ähnlichen Text verabschiedet. Wenn die Initiative zu einer Verfassungsänderung von den Abgeordneten ausgeht, dann muss es allerdings auch noch eine Volksabstimmung geben. Daher würde Macrons Initiative eine Beschleunigung des Verfahrens bedeuten.
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