Ärzteschaft

Nachbesserungen an elektronischer Patientenakte erwünscht

  • Freitag, 30. Mai 2025
/nmann77, stock.adobe.com
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Leipzig – Die elektronische Patientenakte (ePA) hat bei einer praxistauglichen Umsetzung das Potenzial, einen Beitrag zur Verbesserung der Patientenversorgung zu leisten und die patientenorientierte Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens deutlich voranzubringen. Dennoch brauche es Anpassungen. Das erklärte heute der 129. Deutsche Ärztetag.

„Die ePA ist das Instrument der Zukunft unserer Arbeit“, erklärte Sachsens Ärztekammerpräsident Erik Bodendieck. „Wir brauchen eine gut funktionierende ePA“, betonte auch der Präsident der Berliner Ärztekammer, Peter Bobbert. Die aktuelle ePA sei zwar nicht perfekt und es gebe Mängel. Diese versuche man aber konstruktiv zu beheben, so Bobbert.

So brauche es zügig Anpassungen, insbesondere zur Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus, betonten die Delegierten heute nach einer kurzen Debatte. Dieses müsse durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bestätigt werden.

Weiter müsse die Einführung eines technischen Verfahrens zum Anwesenheitsnachweis des Versicherten in der Behandlungseinrichtung („proof of patient presence") priorisiert werden. Eine solche Lösung solle erst im kommenden Jahr kommen, erklärte kürzlich das BSI.

Technische und praktische Probleme, die in der Erprobungsphase der ePA aufgetreten sind, müssten zuverlässig gelöst werden, heißt es weiter in einem verabschiedeten Antrag. So werde etwa eine Volltextsuche in den Dokumenten der ePA benötigt.

Neuregelungen für Kinder und Jugendliche

Weitere gewünschte Anpassungen betreffen Kinder und Jugendliche. So forderte die Ärzteschaft eine Opt-In-Lösung für Minderjährige bei der Befüllung der ePA. Nur durch die ausdrückliche Einwilligung der Sorgeberechtigten sollte die ePA bei Minderjährigen befüllt werden können.

Für Minderjährige wird eine Widerspruchslösung entsprechend kritisch beurteilt. Von ihnen könne nicht erwartet werden, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Zudem bestünden Bedenken hinsichtlich möglicher Nachteile, die sich im späteren Leben aus den gespeicherten Daten ergeben könnten, etwa bei der Zulassung zu bestimmten Berufsausbildungen oder dem Abschluss von Versicherungen, erklärte die Ärzteschaft.

Zudem müsse von der Befüllung der ePA abgesehen werden können, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder eine dringende Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen entgegenstehen. Krankenkassen müssten Jugendliche mit dem 15. Geburtstag auf die Möglichkeit der Löschung der Daten aus ihrer Kindheit in der ePA hinweisen. Vor dem Erreichen der Volljährigkeit müssten sie sie zudem auf geltende Opt-out-Möglichkeiten informieren. Auf diese benötigten Änderungen wies etwa Tilman Kaethner aus Niedersachsen hin.

Auch bei anderen vulnerablen Patienten, etwa psychiatrischen oder suizidgefährdeten Patienten dürften keine ICD-Codes und Abrechnungsziffern übertragen werden, erklärten die Delegierten.

Keine Benachteiligung von Patienten ohne ePA

Wichtig sei auch, dass Patienten, die der ePA widersprechen, auch in Zukunft nicht benachteiligt werden dürfen. Die Daten in der ePA gehörten den Patientinnen und Patienten, betonten die Delegierten. „Eine Nichtherausgabe kann und darf auch in Zukunft nicht bestraft werden.“ Die informationelle Selbstbestimmung habe Grundrechtsstatus, heißt es.

Der Ärzteschaft ist eine weitere Anpassung wichtig. Vorgesehen ist derzeit, dass Krankenkassen die Abrechnungsdaten in die ePA der Versicherten einstellen. Um eine von der Patientin beziehungsweise dem Patienten nicht gewünschte Offenbarung sensibler Informationen zu verhindern, dürften die Abrechnungsdaten, die seitens der Krankenkassen in die ePA eingestellt werden, zunächst nur für die Versicherten selbst einsehbar sein. Damit könnten sie entscheiden, wem sie Zugriff auf die Daten einräumen wollen.

Und: Wenn eine ärztliche Auswertung des Befundes nicht direkt mit dem Patienten besprochen werden kann, dürfe dieser Befund zunächst nur für den behandelnden Arzt sichtbar sein. Hintergrund sei, dass dieser Befund in einem Arzt-Patienten-Gespräch eingeordnet werden müsse.

Eine Umsetzung des elektronischen Betäubungsmittelrezeptes sei zudem nötig, damit auch Verordnungs- und Dispensierinformationen dieser Wirkstoffgruppe in den digital gestützten Medikationsprozess der ePA, insbesondere im Rahmen einer Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung, einfließen können, lautete eine weitere Forderung.

Um Patienten besser über die ePA aufzuklären, brauche es eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere seitens der Krankenkassen, konstatierte die Ärzteschaft.

Weiter müsse das derzeit geltende Beschlagnahmeverbot von medizinischen Daten für Strafverfolgungsbehörden weiterhin Bestand haben und gesetzlich auf den Inhalt der ePA bezogen werden. „Dies ist notwendig, damit sich Patientinnen und Patienten auch weiterhin ihren Ärztinnen und Ärzten vorbehaltslos anvertrauen können.“

cmk

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