Vermischtes

Nachts reicht ein Pfleger für 56 Senioren nicht aus

  • Mittwoch, 3. April 2019
/dpa
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Sigmaringen – Ein einziger Pfleger im Nachtdienst reicht nach einem Urteil nicht aus, um 56 Bewohner eines Pflegeheims zu betreuen. Nachts müsse auf 45 Bewohner mindestens ein Beschäftigter und ab dem 46. Bewohner ein weiterer Pfleger eingesetzt werden, wie es in einer heute bekanntgegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gegenüber einem Pflegeheimbetreiber im Zollernalbkreis heißt.

Die Richter bestätigten damit die Anforderungen an die Personalbesetzung in Pflege­heimen im Nachtdienst, wie sie aus der 2016 in Kraft getretenen baden-württember­gischen Landespersonalverordnung hervorgehen.

Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind laut Gericht im Einzelfall möglich, wenn der Träger des Pflegeheims der Heimaufsicht eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorlegen kann. Der Heimbetreiber habe gegenüber Heimaufsicht und Verwal­tungsgericht darzulegen versucht, dass eine fachgerechte Pflege nachts auch mit nur einem Betreuer bei 56 Bewohnern sichergestellt sei. Das liege an der besonderen Konzeption, die mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Dadurch reduziere sich der Betreuungsbedarf während der Nachtzeit deutlich.

Mit dieser Argumentation habe der Einrichtungsbetreiber jedoch weder die Heimaufsicht des Landratsamts Zollernalbkreis noch das Regierungspräsidium als Widerspruchs­be­hörde und zuletzt das Verwaltungsgericht überzeugen können, so die Richter. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Bewohner und die Bewältigung von Akut- oder Gefähr­dungs­situationen sei eine Verringerung des Betreuungsbedarfs in der Nacht nicht ver­tretbar.

Notfallsituationen, wie sie in Pflegeheimen immer auftreten könnten, seien nicht mit einer Rufbereitschaft oder technischen Hilfsmitteln wie Sensormatten zu meistern.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in einem vergleichbaren Ver­fahren, in dem derselbe Heimbetreiber als Kläger auftritt, die Zustimmung zu einem Personalschlüssel von eins zu 56 für den Nachtdienst ebenfalls abgelehnt. Die Berufung gegen dieses Urteil sei vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim abgewiesen worden.

kna

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