Nachts reicht ein Pfleger für 56 Senioren nicht aus

Sigmaringen – Ein einziger Pfleger im Nachtdienst reicht nach einem Urteil nicht aus, um 56 Bewohner eines Pflegeheims zu betreuen. Nachts müsse auf 45 Bewohner mindestens ein Beschäftigter und ab dem 46. Bewohner ein weiterer Pfleger eingesetzt werden, wie es in einer heute bekanntgegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gegenüber einem Pflegeheimbetreiber im Zollernalbkreis heißt.
Die Richter bestätigten damit die Anforderungen an die Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst, wie sie aus der 2016 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landespersonalverordnung hervorgehen.
Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind laut Gericht im Einzelfall möglich, wenn der Träger des Pflegeheims der Heimaufsicht eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorlegen kann. Der Heimbetreiber habe gegenüber Heimaufsicht und Verwaltungsgericht darzulegen versucht, dass eine fachgerechte Pflege nachts auch mit nur einem Betreuer bei 56 Bewohnern sichergestellt sei. Das liege an der besonderen Konzeption, die mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Dadurch reduziere sich der Betreuungsbedarf während der Nachtzeit deutlich.
Mit dieser Argumentation habe der Einrichtungsbetreiber jedoch weder die Heimaufsicht des Landratsamts Zollernalbkreis noch das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde und zuletzt das Verwaltungsgericht überzeugen können, so die Richter. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Bewohner und die Bewältigung von Akut- oder Gefährdungssituationen sei eine Verringerung des Betreuungsbedarfs in der Nacht nicht vertretbar.
Notfallsituationen, wie sie in Pflegeheimen immer auftreten könnten, seien nicht mit einer Rufbereitschaft oder technischen Hilfsmitteln wie Sensormatten zu meistern.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in einem vergleichbaren Verfahren, in dem derselbe Heimbetreiber als Kläger auftritt, die Zustimmung zu einem Personalschlüssel von eins zu 56 für den Nachtdienst ebenfalls abgelehnt. Die Berufung gegen dieses Urteil sei vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim abgewiesen worden.
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