Neue Berufsordnung für Ärzte in Berlin
Berlin – Am 20. Dezember tritt in Berlin eine neue Berufsordnung der Ärztekammer in Kraft. Damit setzt die Kammer weitgehend die Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages aus dem Jahr 2011 um. Darüber hinaus sind die Regelungen zur ärztlichen Sterbebegleitung und zum ärztlich assistierten Suizid, zur Gewährung der Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation sowie zur Definition ärztlicher Tätigkeit neu gefasst worden.
„Ich freue mich, dass wir mit der neuen Berufsordnung die Reichweite ärztlicher Tätigkeit klarer fassen können“, verwies Kammerpräsident Günther Jonitz. So sei in der neuen Regelung der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (§ 1 Abs. 2) jetzt klargestellt worden, dass die in der Berufsordnung festgelegten Berufspflichten für alle Ärzte gelten. In der Vergangenheit hatte sich laut Ärztekammer häufig die Frage nach der Reichweite der in der Berufsordnung geregelten Berufspflichten gestellt. Hier standen vor allem Fälle zur Diskussion, in denen Ärzte nicht unmittelbar am Patienten tätig waren und im Rahmen solcher Tätigkeiten mit Vorschriften der Berufsordnung in Konflikt gerieten.
Des Weiteren sieht die neue Berufsordnung getrennte Regelungen für die ärztliche Sterbebegleitung (§ 16 BO) und den ärztlich assistierten Suizid (§ 1 Abs. 3 BO) vor. Damit bildet die Kammer Berlin die bisher schon geltende Rechtslage ab, wonach der ärztlich assistierte Suizid zwar keine Aufgabe von Ärzten ist, es jedoch Ausnahmen geben kann. Dort, wo Ärzte im Einzelfall und in engsten Grenzen eine Gewissensentscheidung treffen, darf die Ärztekammer nicht mit dem Berufsrecht einwirken.
Darüber hinaus gilt die alte Regelung zur Einsichtnahme der Patientenakten nun nicht mehr. Früher konnten diejenigen Teile der Behandlungsdokumentation, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthielten, von der Einsichtnahme ausgenommen werden.
Entsprechend der neuen Berufsordnung muss bei subjektiven Aufzeichnungen des Arztes, die dessen Persönlichkeitsrecht oder das Persönlichkeitsrecht Dritter berühren, nun eine Interessenabwägung erfolgen. In solchen Fällen ist der Kammer zufolge eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Arztes oder des Dritten und dem Informationsinteresse des Patienten vorzunehmen.
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