Ärzteschaft

Neue Pflichtangaben für Rezepte

  • Freitag, 26. Juni 2015

Berlin –  Künftig müssen Ärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln und Medizin­produkten auch ihre Telefonnummer auf dem Rezept angeben. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Dadurch sollen Apothekern bei möglichen Fragen zum Rezept leichter mit dem Arzt in Kontakt treten können. Eine weitere Neuerung: Der Arzt muss stets seinen vollständigen Namen inklusive Vor- und Nachname auf dem Rezept angeben.

Viele Ärzte haben diese Anforderungen bereits in der Vergangenheit erfüllt. „Für alle anderen gilt: Um die Bedruckung des Rezeptformulars entsprechend anzupassen, müssen sie die Einstellungen in ihrem Praxisverwaltungssystem ändern“, rät die KBV. Die Softwareanbieter seien über die Änderung informiert und bereit, Hilfestellung bei der Anpassung der Formulare zu geben. Alternativ könne die Telefonnummer aber auch handschriftlich oder mit einem normalen Stempel auf dem Rezept angegeben werden.

Die neuen Pflichtangaben auf Kassen- und Privatrezepten gehen auf eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Dezember vergangenen Jahres zurück. Diese tritt zum 1. Juli in Kraft.

hil

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung