Neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel
Berlin – Seit Monatsbeginn gelten neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel, die gesetzlich versicherte Patienten von ihren Krankenkassen erstattet bekommen. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat zum 1. April 84 Festbetragsgruppen angepasst und für 43 dieser Gruppen Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festgelegt.
Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen gesetzlich Versicherte in der Regel zehn Prozent des Arzneimittelpreises selbst zahlen. Unterschreitet der Pharmahersteller die durch den GKV-Verband definierte Zuzahlungsbefreiungsgrenze, entfällt der Selbstkostenanteil der Patienten.
Im Gegensatz zur Festbetragsregelung gilt eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung für Versicherte bestimmter gesetzlicher Krankenkassen: Jede Kasse kann nach Abschluss eines Rabattvertrages ihre Versicherten zur Hälfte oder komplett von der Zuzahlung zu den betroffenen Präparaten befreien. Da zahlreiche Kassen zum 1. April neue Rabattverträge in Kraft gesetzt haben, könne sich auch hier die Zuzahlungshöhe ändern, so der DAV.
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