Neuer Gesetzentwurf: „Ex-Post“-Triage gestrichen

Berlin – Die Option einer „Ex-Post“-Triage wird seitens des Gesetzgebers offensichtlich nicht mehr in Betracht bezogen. In einem dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu möglichen Triagesituationen findet sich hierzu keine Passage mehr.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Gesetzgeber gefordert, eine Regelung zu treffen, die Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage vor Diskriminierung schützen soll.
Im Mai kursierte ein Referentenentwurf, in dem für den Fall pandemiebedingt nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten die Möglichkeit über eine Entscheidung über den Abbruch einer intensivmedizinischen Behandlung vorgesehen war.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte sich von diesen Inhalten distanziert. Er wolle und werde keine Regelung für eine Triage treffen, die den Abbruch einer intensivmedizinischen Behandlung im Krankenhaus zugunsten eines Patienten mit größeren Überlebenschancen erlaubt. Eine „Ex-Post-Triage“ sei „ethisch nicht vertretbar“, sagte er.
Im neuen Referentenentwurf mit Stand vom 2. Juni wird darauf verwiesen, dass niemand bei einer ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung von pandemiebedingt nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten – insbesondere wegen einer Behinderung, der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung – benachteiligt werden darf.
Eine Zuteilungsentscheidung dürfe „nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten“ getroffen werden.
Diese Entscheidung solle laut Entwurf von zwei „mehrjährig intensivmedizinisch erfahrenen“ praktizierenden Fachärztinnen oder Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin einvernehmlich getroffen werden, die den Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben.
Besteht dann kein Einvernehmen, soll eine weitere, „gleichwertig qualifizierte ärztliche Person“ hinzugezogen und mehrheitlich entschieden werden. Bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten seien von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen.
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