Neurologische Fachgesellschaft stellt neue Leitlinie zu Synkopen vor

Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) hat eine neue S1-Leitlinie „Synkopen“ vorgestellt. „Patienten mit kurzzeitigem Bewusstseinsverlust werden in der Regel dem Notarzt, dem Allgemeinmediziner, dem praktizierenden Internisten/Kardiologen oder Neurologen oder dem Internisten oder Neurologen in Krankenhausnotaufnahmen vorgestellt“, erläutern die Autoren um Rolf Diehl.
Oft werde erst im Laufe der Abklärung klar, welche Fachrichtung für die Erkrankung des Patienten zuständig sei. „Der Abklärungsprozess sollte aber nicht von den üblichen Routineprozeduren der erstbehandelnden Disziplin abhängen“, fordern sie.
Sinnvoll sei bei kurzzeitigem Bewusstseinsverlust vielmehr ein einheitlicher diagnostischer Prozess, der unabhängig davon sein sollte, ob Kardiologen, Neurologen oder andere den Patienten zuerst sehen.
„Ein leitliniengerechtes standardisiertes Vorgehen kann die Zahl der Krankenhaustage reduzieren, die Anzahl der apparativen und Laboruntersuchungen verringern und hilft, Kosten in der Gesundheitsversorgung von Patienten mit Synkopen einzusparen“, so die Autoren der Leitlinie.
Ein einheitliches Vorgehen soll außerdem garantieren, dass der Patient möglichst rasch eine adäquate Therapie erhält. Die neue Leitlinie soll daher dazu beitragen, „einen einheitlichen Standard zu Abklärung und Therapie von Synkopen bei allen an der Behandlung dieses Krankheitsbilds beteiligten Fachdisziplinen zu etablieren“, so die Autoren.
Die Abklärung von kurzen Bewusstseinsverlusten umfasst laut der Leitlinie eine Basisdiagnostik und gegebenenfalls weiterführende Untersuchungen. Die Basisdiagnostik beinhaltet eine detaillierte Anamnese und Fremdanamnese, eine körperliche Untersuchung, ein Zwölf-Kanal-EKG und einen aktiven Stehtest über mindestens drei Minuten, den sogenannten verkürzten Schellong-Test.
Bereits nach der Basisdiagnostik könnten Ärzte verschiedene Synkopenursachen wie kardiale Synkopen, vasovagale Synkopen, orthostatische Hypotension, posturales Tachykardiesyndrom mit ausreichender Sicherheit eingrenzen. Ärzte könnten hier auch Hochrisikopatienten identifizieren, die unverzüglich einem kardialen Monitoring und weiterer Diagnostik zugeführt werden sollten.
„Bei rezidivierenden Synkopen ohne Prodromi und mit Verletzungsgefahr sollte ein implantierbarer Ereignisrekorder erwogen werden, um die Indikation für einen Schrittmacher festzustellen“, so die Autoren.
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