Nicht zertifizierte Praxissoftware im ersten Quartal erlaubt
Berlin – Vertragsärzte dürfen im ersten Quartal 2017 übergangsweise auch eine nicht zertifizierte Software für die Verordnung von Heilmitteln in ihrer Praxis nutzen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen, die sich mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf diese Übergangsregelung geeinigt hat.
Eigentlich ist ab 1. Januar gesetzlich vorgeschrieben, dass Vertragsärzte für die Verordnung von Heilmitteln nur noch zertifizierte Software einsetzen dürfen. Es ist der KBV zufolge aber absehbar, dass die Zertifizierung bis Ende des Jahres nicht vollständig abgeschlossen sein wird.
Deshalb gelte nun die vereinbarte Übergangsregelung. Sie sieht vor, dass Vertragsärzte im ersten Quartal 2017 – längstens bis zum 31. März – auch eine nicht zertifizierte Praxisverwaltungssoftware für die Verordnung von Heilmitteln nutzen können. In diesem Fall müssen Ärzte bei der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung auch nicht bestätigen, dass sie in ihrer Praxis eine zertifizierte Software zur Heilmittelverordnung verwendet haben.
Ob ein Softwareprodukt für die Heilmittelverordnung zertifiziert ist, können Ärzte über die Zulassungslisten für Praxisverwaltungssysteme (PVS) erfahren, die die KBV führt.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: