Niedergelassene Ärzte sollten GEMA-Verträge kündigen

Berlin – Ärzte und Psychotherapeuten dürfen in ihrer Praxis Hintergrundmusik aus dem Radio abspielen, ohne dafür Lizenzbeiträge an die GEMA zahlen zu müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Vor diesem Hintergrund rät die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Praxisinhabern, bestehende Verträge mit der GEMA zu kündigen.
„Inhaber von Arztpraxen sind aufgrund des Urteils nicht mehr verpflichtet, Lizenzbeiträge an die GEMA zu bezahlen“, so die KBV. Niedergelassene Ärzte, die bereits eine vertragliche Vereinbarung mit der GEMA abgeschlossen haben, könnten diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Medizinern, die sich neu niederlassen, rät die KBV, keinen Lizenzvertrag abzuschließen und Zahlungsaufforderungen mit Verweis auf die Rechtslage nicht nachzukommen.
Die KBV wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die GEMA-Gebühr nicht mit dem Rundfunkbeitrag zu verwechseln sei. Dieser finanziere öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften und müsse auch von Arztpraxen gezahlt werden.
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