Oberverwaltungsgericht hält Teillockdown für verhältnismäßig

Magdeburg – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Magdeburg hat den von Sachsen-Anhalts Landesregierung verordneten Teillockdown zur Eindämmung der Coronapandemie als verhältnismäßig bestätigt.
Das Ziel der Maßnahme, den exponenziellen Anstieg des Infektionsgeschehens durch eine Kontaktreduzierung zu stoppen und eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, sei legitim, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Mit seinem Beschluss von heute lehnte der 3. Senat des OVG den Antrag einer großen Hotelkette ab.
Die Antragsteller hatten sich gegen das Verbot touristischer Beherbergungen, die Schließung von Gaststätten sowie das Verbot von Veranstaltungen und des Sportbetriebs in Schwimmhallen und Sportanlagen gewendet.
Sie argumentierten, dass unter anderem das Grundrecht auf freie Berufsausübung der Betreiber eingeschränkt sei. Die Regierung habe bei Verordnungen einen weiten Entscheidungsspielraum, stellten dagegen die Richter fest.
Aus ihrer Sicht zielt das Beherbergungsverbot nicht vordringlich darauf ab, Infektionen in den betroffenen Unterkünften zu unterbinden. Vielmehr sollten insgesamt die Kontakte in der Bevölkerung reduziert werden, um die Zahl der Neuinfektionen wieder auf eine nachverfolgbare Größenordnung zu senken.
Dem Verbreitungsrisiko bei touristischen Reisen könne aufgrund der vielen Kontaktmöglichkeiten nicht allein durch die Anwendung konsequenter Abstands- und Hygieneregeln wirksam begegnet werden, hieß es.
Sachsen-Anhalt hatte angesichts deutlich gestiegener Coronafallzahlen parallel zu den übrigen Bundesländern für den ganzen November ein Herunterfahren des öffentlichen Lebens angeordnet.
Neben strengen Kontaktbeschränkungen für alle wurde die weitgehende Schließung von Gastronomiebetrieben, Herbergen, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen angeordnet.
Im Gegenzug sollen die betroffenen Branchen für Umsatzausfälle entschädigt werden. Durch diese zusätzlichen Zahlungen werde der Eingriff gemildert, urteilte das Oberverwaltungsgericht.
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