Politik

OLG Düsseldorf legt EuGH Fragen zu Rabattverbot für Apotheken vor

  • Dienstag, 24. März 2015
Uploaded: 24.03.2015 16:42:41 by mis
dpa

Düsseldorf – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich demnächst mit der umstrittenen Frage befassen, ob das für Apotheken in Deutschland geltende Rabattverbot hierzulande auch für Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland gilt. Mit Beschluss vom Dienstag legte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dem EuGH entsprechende Fragen zur Vereinbarkeit der Preisbindungsklauseln im deutschen Arzneimittelgesetz mit europäischem Recht vor, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. (Az. I - 20 U 149/13)

Anlass ist ein Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wett­bewerbs in Bad Homburg und dem Verein Deutsche Parkinson Vereinigung in Neuss. Der Verein aus Neuss wirbt nach Gerichtsangaben bei seinen Mitgliedern für ein Bonussystem der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist hingegen der Auffassung, das Rabattsystem von DocMorris verstoße gegen das deutsche Arzneimittelgesetz, und will dem Verein die Werbung dafür untersagen lassen.

Hintergrund ist, dass Apotheken in Deutschland bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medi­kamente aufgrund des Arzneimittelgesetzes an die festgesetzten einheitlichen Abgabepreise gebunden sind, Rabatte sind unzulässig. Für Apotheken mit Sitz in einem anderen EU-Staat, die verschreibungspflichtige Medikamente per Versandhandel an Endverbraucher nach Deutschland abgeben, gilt das Rabattverbot ebenfalls. Dies entschieden nach Angaben des Düsseldorfer Gerichts sowohl der gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte als auch der Bundesgerichtshof. Das Rabattverbot wurde zwischenzeitlich auch im Arzneimittelgesetz ausdrücklich verankert.

Allerdings leitete die Europäische Kommission wegen dieser Preisbindungsregelungen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik ein. Die Kommission vertritt unter anderem die Auffassung, die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arznei­mitteln stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs in der EU dar. Mit Blick auf die Einwände der Kommission hielt das OLG Düsseldorf die Vorlage an den EuGH für angezeigt.

afp

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