Politik

Patientenrechte bei Streit um Herztransplantation gestärkt

  • Dienstag, 26. Februar 2013

Karlsruhe/Berlin – Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte eines Herzpatienten gestärkt, der von einem Transplantationszentrum allein wegen fehlender Deutsch­kenntnisse nicht auf die Warteliste für eine Herztransplantation gesetzt wurde. Die Karlsruher Richter gaben nun seiner Verfassungsbeschwerde statt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sprach von einer „zukunftsweisenden Ent­scheidung“ des Verfassungsgerichts. „Damit kann ein Patient zum ersten Mal die verweigerte Aufnahme auf eine Warteliste überprüfen lassen“, sagte Stiftungsvorstand Eugen Brysch in Berlin. Die Verfassungsbeschwerde des Mannes richtete sich dagegen, dass ihm Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen das Transplantations­zentrum versagt worden war – in letzter Instanz vom Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Damit sei sein Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt worden, betonte das Bundesverfassungsgericht. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall dürften nicht einfach in einem Verfahren der Prozesskostenhilfe entschieden werden. Es müsse auch einkommensschwachen Personen möglich sein, solche Fragen in einem Gerichtsprozess klären zu lassen. Das OLG habe jedoch eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme „abgeschnitten“.

Das Transplantationszentrum hatte die Ablehnung damit begründet, dass „aufgrund gravierender Verständigungsprobleme die Mitwirkung des Patienten bei der Vor- und Nachbehandlung nicht gesichert“ sei. Nachdem er dann aber von einem anderen Transplantationszentrum auf die Warteliste genommen worden war, beantragte er Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen die ursprünglich behandelnde Klinik. Das OLG muss sich nun neu mit der Sache befassen.

In dem Karlsruher Beschluss heißt es, in der juristischen Literatur werde „bereits formal die Ermächtigung der Bundesärztekammer zum Erlass von Richtlinien infrage gestellt“. Inhaltlich werde an den Richtlinien kritisiert, dass die unzureichende Mitwirkung eines Patienten zu einem Verbot („Kontraindikation“) der Aufnahme in die Warteliste führen könne.

Stiftungsvorstand Brysch sagte, auch wenn das Verfassungsgericht jetzt nur in einer Verfahrensfrage entschieden habe, bedeute dies, „dass jetzt endlich ein deutsches Gericht in der Frage der Richtlinienkompetenz entscheiden wird“. (Aktenzeichen BVerfG: 1 BvR 274/12)

dapd

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung