Penicillin-Allergie auf homöopathische Arzneimittel
Bonn – Normalerweise garantiert die hohe Verdünnung bei homöopathischen Mitteln eine gute Verträglichkeit. Bei einer „Potenzierung“ von D25 verteilt sich ein Tropfen Wirkstoff in etwa auf 25 große Schwimmbecken. Bei einer Potenzierung von D8 ist es noch eine kleine Mülltonne, bei D4 zwei Trinkgläser. D4 lässt aus schulmedizinischer Sicht zwar noch keine Wirkung erwarten.
Überempfindlichkeitsreaktionen sind jedoch möglich, wie Mediziner der LMU München vor einiger Zeit beobachteten. In der Deutschen Medizinischen Wochenschrift (DMW 2010; 135: 1224-1227) hatten sie über eine ältere Frau berichtet, die nach der Einnahme von Notakehl D4 dreimal täglich über 6 Monate eine akute interstitielle Nephritis (AIN) entwickelt hatte. Die AIN ist eine häufige Folge von allergischen Reaktionen in der Niere. Da die Patientin keine anderen Medikamente oder pflanzlichen Mittel eingenommen hatte, vermuteten die Mediziner eine Schimmelpilzallergie.
Notakehl D4 enthält nämlich Penicillium chrysogenum. Trotz der 10.000-fachen Verdünnung in D4 könnte es immunogene Wirkungen haben, vermutet jetzt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das in seiner UAW-Datenbank einen weiteren mutmaßlichen Fall einer AIN nach Einnahme von Notakehl erfasst hat: Eine 39-jährige Frau war mit Albuminurie, Hämaturie und Fieber erkrankt.
Die Ärzte stellten die Diagnose einer Vaskulitis und Glomerulonephritis. Die Potenzierung von Notakehl konnten sie in diesem Fall nicht in Erfahrung bringen. In zwei weiteren UAW-Fallberichten war nach Ansicht des BfArM zumindest nicht auszuschließen, dass die Lungenreaktionen, die nach Einnahme von Mucokehl D5, Nigersan D5 und Notakehl D7 aufgetreten waren, allergischer Natur waren.
Das BfArM möchte deshalb Notakehl vorsorglich bis zu einer Verdünnung von D8 vom Markt entfernen. Betroffen sind auch eine Reihe weiterer homöopathischer Mittel, die Antigene von anderen Schimmelarten enthalten. Das Verbot soll sich auf Pilze beschränken, die wie Aspergillus niger, Mucor mucedo, Mucor racemosus, Penicillium chrysogenum und Penicillium glabrum nicht Bestandteil von Nahrungsmitteln sind.
Bei Penicillium roquefortii, das im Käseschimmel enthalten ist, soll nur die parenterale Anwendung verboten werden. Der Hersteller hat im Stufenverfahren vier Wochen Zeit, Einwände zu erheben. Wenn dies nicht geschieht, muss er die Arzneimittel bis zur Verdünnung D8 vom Markt nehmen. Höhere Potenzierungen dürfen weiter vertrieben werden.
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