„Pille danach” soll nicht in Versandapotheken verkauft werden
Berlin – Die „Pille danach” soll ab Mitte März zwar nicht mehr verschreibungspflichtig sein, aber für den Online-Handel der Internet-Apotheken gesperrt werden. Der Vorstoß für ein Versandhandelsverbot kommt nach Informationen aus Regierungskreisen von den Gesundheitsministern mehrerer Bundesländer. Die Änderung der Arzneimittelverordnung und der Antrag der Länder waren demnach Thema der nicht-öffentlichen Sitzung des Bundesrats-Gesundheitsausschusses am Mittwoch. Die abschließende Entscheidung des Bundesrates soll am 6. März fallen.
Hinter der geplanten Sperre für den Online-Handel stehen nach einem Bericht der Welt vom Mittwoch die Gesundheitsminister der rot-grün regierten Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie das schwarz-grün geführte Hessen. Der Vorschlag an sich gehe aber auf eine Initiative von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) zurück.
Wie es aus Regierungskreisen weiter heißt, spricht gegen den Versandhandel zum einen die notwendige schnelle Einnahme des Notfallkontrazeptivum binnen Stunden nach dem Geschlechtsverkehr sowie die fehlende Beratung im Netz. Auch ein Kauf auf Vorrat könne beim Internethandel kaum kontrolliert werden.
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken wies den Vorwurf der schlechten Beratung und Verfügbarkeit zurück. „Es wird einmal mehr oder weniger geschickt suggeriert, dass die Apotheke vor Ort das alleinige Mittel der Wahl darstellt. Fakt ist, dass das Medikament vor Ort aber auch nicht unbedingt sofort erhältlich ist, weil es in der Regel über den Großhandel bestellt werden muss,” kritisierte Verbandspräsident Christian Buse. Zudem spreche aus seiner Sicht nichts gegen einen Vorratskauf nach eingehender Beratung.
Die Bundesapothekerkammer hat ihre Handlungsempfehlungen sowie eine Beratungs-Checkliste für die rezeptfreie Abgabe bereits veröffentlicht. Darin heiß es, dass der Apotheker die „Pille danach” der betroffenen Patientin persönlich und möglichst nicht auf Vorrat verkaufen solle. Bei minderjährigen Kundinnen weisen die Verbände auf die besondere Sorgfaltspflicht hin. Eine Abgabe ist aber laut Arzneimittelverordnung grundsätzlich an „Frauen im gebärfähigen Alter” rechtens. Die endgültige Verkaufsentscheidung liegt beim Apotheker.
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