Vermischtes

Platzverweis für Maskenverweigerer rechtmäßig

  • Mittwoch, 1. Dezember 2021
/picture alliance, Jean MW, Geisler-Fotopress
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Berlin – Wer auf einer Versammlung trotz entsprechender Infektionsschutzregeln keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, kann von der Polizei ausgeschlossen und mit einem Platzverweis belegt werden. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben von heute und wies damit die Klage eines Versammlungsteilnehmers ab, der am 5. April an einer Kundgebung gegen die Coronapolitik vor dem Brandenburger Tor teilgenommen hatte. Nach seinen Angaben sollte er dort auch als Redner auftreten.

Nach den seinerzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin mussten Ver­sammlungsteilnehmer grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Als der Kläger auf der Ver­sammlung ohne einen solchen Schutz angetroffen wurde, schlossen Polizeibeamte ihn von der weiteren Teilnahme aus und erteilten ihm einen Platzverweis.

Hiergegen klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht. Er begründete seine Klage damit, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er habe ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt, das die Beamten aber nicht akzeptiert hätten.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Platzverweis sei zu Recht auf der Grundlage des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ergangen, wonach die Polizei jemanden zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend von einem Ort verweisen kann. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Zwar seien Maßnahmen, welche die Teilnahme an einer Versammlung beendeten – wie ein Platzverweis – rechtswidrig, solange nicht die Versammlung aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrecht­licher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden sei. Dies sei hier aber zuvor zu Recht geschehen, hieß es weiter.

Nach dem Berliner Versammlungsfreiheitgesetz könne nämlich derjenige, der durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Indem der Kläger keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, habe er „die öffentliche Sicherheit gefährdet“.

Er sei anschließend seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich unverzüglich zu entfernen, nicht nachge­kom­men. Daran habe auch das ärztliche Attest nichts geändert. An dessen Richtigkeit hätten schon seinerzeit erhebliche Zweifel bestanden.

Denn die ausstellende Ärztin, die ihre Praxis mehrere hundert Kilometer entfernt von Berlin betreibe, sei schon damals wegen des Verdachts des Ausstellens unrich­tiger Gesundheitszeugnisse polizeibekannt gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

afp

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