PPP-Richtlinie: Elektronischer Nachweis kommt erst 2026

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ursprünglich für 2025 geplante Umstellung auf einen digitalen Nachweis zur Einhaltung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen auf 2026 verschoben.
Grund dafür sind Verzögerungen in der technischen Entwicklung. Der entsprechende Beschluss wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dabei bleibt das im Jahr 2022 beschlossene Verfahren zur Zuordnung von Routinedaten zu den Behandlungsbereichen der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) unverändert bestehen.
Die Behandlungstage in den einzelnen Behandlungsbereichen werden weiterhin hauptsächlich auf Grundlage der kontinuierlichen OPS-Kodierung der Behandlungsarten in den Routinedaten ermittelt.
Neu sind hingegen einige Anpassungen bei den „Eingruppierungsempfehlungen“ (PPP-Richtlinie, Anlage 2), die den Übergang zu Routinedaten unterstützen und eine klare inhaltliche Abgrenzung der Behandlungsbereiche sicherstellen sollen.
Dies soll eine einheitliche Zuordnung ermöglichen und rund 34.000 Stichtagserhebungen in etwa 1.300 Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie, Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie mit etwa 1,9 Millionen Patienten überflüssig machen.
Weitere Anpassungen zielen darauf ab, die Datengrundlage für die Weiterentwicklung der Richtlinie durch den G-BA zu verbessern. Aus diesem Grund werden grundlegende Plausibilisierungsregeln festgelegt.
Um dem G-BA während der verlängerten Einführungsphase zeitnah Ergebnisse zur Versorgungssituation zu liefern, werden die bereits eingeführte quartalsweise Datenübermittlung und Berichterstattung um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Dokumentation der Nachweise für das Erfassungsjahr 2025 erfolgt weiterhin mit den Servicedokumenten, die aktualisiert und voraussichtlich im November 2024 veröffentlicht werden.
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