Vermischtes

Privat und gesetzlich versicherte Ehepaare bei Kinderwunsch­behandlung im Vorteil

  • Mittwoch, 30. August 2023
/picture alliance, Klaus-Dietmar Gabbert
/picture alliance, Klaus-Dietmar Gabbert

Kassel – Unfruchtbare Ehepaare mit verschiedener gesetzlicher und privater Krankenversicherung können sich Maßnahmen einer Kinderwunschbehandlung komplett erstatten lassen.

Wenn die private Krankenversicherung dem Mann die Hälfte der Kosten bezahlt, rechtfertige dies nicht die Weigerung der gesetzlichen Krankenkasse der Frau, ebenfalls eine Hälfte zu übernehmen, wie das Bundes­sozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az: B 1 KR 13/22 R).

Laut Gesetz übernehmen die Krankenkassen für unfruchtbare Ehepaare die Hälfte der Kosten für bis zu drei Versuche einer künstlichen Befruchtung. Neben weiteren Voraussetzungen darf die Frau noch keine 40 und der Mann keine 50 Jahre alt sein, und es dürfen „ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden“.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz eine künstliche Befruchtung vorgenommen, weil der Mann unfruchtbar war. Für den ersten Versuch hatte die private Krankenversicherung des Mannes eine Kostenüber­nahme für die halben Kosten zugesagt.

Daraufhin meinte die Krankenkasse der Frau, sie müsse nicht mehr zahlen. Schließlich sei der Anspruch des Paares auf hälftige Zahlung schon von der privaten Krankenversicherung erfüllt worden.

Das BSG hatte bereits früher entschieden, dass Ehepaare mit verschiedenen Krankenversicherungen bei sich überschneidenden Leistungen gegebenenfalls wählen können, welche Versicherung zahlen soll. Hier wollte das Paar, dass die private Krankenversicherung die eine und die gesetzliche Krkankenkasse die andere Hälfte der Kosten bezahlt.

„Diese Ansprüche sind nicht deckungsgleich, sondern ergänzend“, befanden die Kasseler Richter. Dass die ge­setzliche Krankenkasse nur nachrangig bezahlen muss, sehe das Gesetz nicht vor. Daher müsse die Kasse der Frau die Hälfte der kosten bezahlen, konkret 2.441 Euro.

afp

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