Psychisch Kranke bald wieder behandeln statt fixieren – Gesetzentwurf vorgelegt
Berlin – Künftig sollen psychisch Kranke auch dann wieder ärztlich behandelt werden können, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. Ein richterlicher Beschluss soll darüber entscheiden, ob eine Zwangsbehandlung im Rahmen der stationären Unterbringung erfolgen darf. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, den das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen hat.
„Mit den betreuungsrechtlichen Neuregelungen sorgen wir dafür, dass Ärzte künftig nicht mehr sehenden Auges eine Verschlechterung des Gesundheitszustand der Patienten hinnehmen müssen“, erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Wenn jemand wegen einer Krankheit seinen freien Willen verliert, müsse der Staat zum Wohle des Patienten helfend eingreifen können. Die derzeitig schwierige Situation ist entstanden, weil der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen im Juni 2012 Ärzten auch solche Behandlungen gegen den Willen eines Patienten untersagt hat, die medizinisch indiziert sind. Dies gilt auch für Patienten die einen gesetzlichen Betreuer haben.
Dem BGH-Urteil vorausgegangen waren zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus 2011, die die psychiatrische Zwangsbehandlung von Strafgefangen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt hatten. Diese Urteile gründeten auf die UN-Behindertenrechtskonvention.
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) begrüßte den jetzt vorgelegten Gesetzentwurf: „Mehr haben wir nicht erwartet“, sagte Peter Falkai, Präsident der DGPPN, gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. „Wir müssen jetzt allerdings darauf drängen, dass das Gesetz auch so umgesetzt wird“. Das Dilemma zwischen einer als Körperverletzung gewerteten Zwangsbehandlung und unterlassener Hilfeleistung müsse für die Ärzte endlich ein Ende haben.
Die Fachgesellschaft hatte in einem Memorandum dringend eine neue gesetzliche Regelung für die Behandlung nicht einwilligungsfähiger Patienten bei akuten Psychosen oder Wahnvorstellungen gefordert. Zurzeit müssten Betroffene solche Phasen allein durch Isolation und Fixierung durchstehen.
Der Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht vor, dass der richterliche Beschluss konkrete Angaben zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme und zu ihrer Dokumentation enthalten muss. Zwangsmaßnahmen sollen nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig sein, aber nicht ambulant. Die richterliche Genehmigung soll zudem auf jeweils sechs Wochen begrenzt werden.
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