Ärzteschaft

Qualitätssicherungs­vereinbarung zur hyperbaren Sauerstofftherapie in Kraft

  • Dienstag, 22. Oktober 2019
/dpa
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Berlin – Anfang Oktober ist die neue Qualitätssicherungsvereinbarung zur ambulanten Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom in Kraft getreten. Sie regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen an die hyper­bare Sauerstofftherapie und ersetzt den bisherigen Anhang im Einheitlichen Bewer­tungs­maßstab (EBM).

Konkret davon betroffen sind die Gebührenordnungspositionen 30216 (Untersuchung auf Eignung und Feststellung der Druckkammertauglichkeit) sowie 30218 (Hyperbare Sauer­stofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom). Für beide Leistungen ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.

2017 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, die hyperbare Sauerstoffthe­rapie als ergänzende Methode auch in der vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.

hil/sb

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