Qualitätssicherungsvereinbarung zur hyperbaren Sauerstofftherapie in Kraft

Berlin – Anfang Oktober ist die neue Qualitätssicherungsvereinbarung zur ambulanten Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom in Kraft getreten. Sie regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen an die hyperbare Sauerstofftherapie und ersetzt den bisherigen Anhang im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Konkret davon betroffen sind die Gebührenordnungspositionen 30216 (Untersuchung auf Eignung und Feststellung der Druckkammertauglichkeit) sowie 30218 (Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom). Für beide Leistungen ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.
2017 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, die hyperbare Sauerstofftherapie als ergänzende Methode auch in der vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
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