Recht auf Mutterschutz gilt nur bei Schwangerschaft
Luxemburg – Frauen, deren Kinder von Leihmüttern ausgetragen wurden, haben nach EU-Recht keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Da die europäischen Schutzbestimmungen für schwangere Arbeitnehmerinnen aber nur Mindestanforderungen festlegten, stehe es den Mitgliedstaaten frei, günstigere Regelungen vorzusehen, heißt es in einem am Dienstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Die Richter wiesen eine Klage zweier Frauen aus Großbritannien und Irland ab, die eine dem Mutterschutz vergleichbare Auszeit nehmen wollten. Die Frauen, die beide als rechtliche Mütter der Neugeborenen anerkannt sind, beriefen sich dabei auf EU-Richtlinien über schwangere Arbeitnehmerinnen, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigungsfragen sowie eine Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung bei Behinderung.
Die beiden Frauen hatten jeweils bezahlten Urlaub wie im Fall von Mutterschaft oder Adoption beantragt. Eine der beiden Frauen kann selbst wegen einer genetischen Erkrankung keine Kinder bekommen. Sie argumentierte, dass eine Verweigerung des Mutterschaftsurlaubs eine Form der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder Behinderung darstelle.
Die Richter erklärten, ein Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub sei nur Frauen vorbehalten, die schwanger gewesen seien oder wirklich ein Kind adoptiert hätten. Auch handele es sich nicht um eine Diskriminierung,da männlichen Arbeitnehmern ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub ebenso wenig gewährt werde. Zudem könne das Unvermögen, ein Kind zu bekommen, zwar eine große seelische Belastung darstellen, sei jedoch nicht mit einer Behinderung gleichzusetzen..
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