Rechtliche Grauzone bei unter Betreuung stehenden Patienten
Berlin – Eine rechtliche Grauzone bei der Versorgung von Patienten, die unter Betreuung stehen, hat der Hartmannbund (HB) kritisiert. „Die Gesetzeslage in Deutschland ist im Zusammenhang mit der Behandlung der hier betroffenen Personengruppe unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend bestimmt“, sagte der Vorsitzende des Verbandes, Klaus Reinhardt.
Für den behandelnden Arzt müsse zweifelsfrei und praktikabel geregelt sein, ob und unter welchen Voraussetzungen dem vom Patienten selbst formulierten Willen Vorrang gegenüber der Entscheidung des Betreuers zukomme. Reinhardt betonte, es sei zwingend, diese Fragen noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Patientenrechtegesetz zu klären.
„Bei der vermeintlich so einfachen Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit des Patienten treten in der täglichen Praxis Tausende Grenzfälle auf“, sagte der HB-Vorsitzende. Es sei inkonsequent und inakzeptabel, Ärzte aufzufordern, die Einwilligungsfähigkeit der Patienten zu bestimmen, ihnen aber als Grundlage dafür nur schwammige Rechtsbegriffe an die Hand zu geben.
Anlass der HB-Kritik ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni, wonach die Zwangsbehandlung von unter Betreuung stehenden Patienten keine ausreichende gesetzliche Grundlage hat (BGH XII ZB 99/12, XII ZB 130/12).
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