Rechtsanspruch für Forschungsförderung kommt

Berlin – Forschende Unternehmen haben ab nächstem Jahr in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Förderung von bis zu 500.000 Euro pro Jahr. Das hat der Deutsche Bundestag gestern mit dem Forschungszulagengesetz beschlossen.
„Mit der steuerlichen Forschungsförderung bekommen wir ein Zugpferd für nachhaltigen Wohlstand und neue Arbeitsplätze“, sagte Bundesforschungsministerin Anja Karliczek (CDU). Angesichts einer sich eintrübenden Konjunktur sowie tiefgreifender technologischer Transformationsprozesse der Wirtschaft komme sie jetzt genau zum richtigen Zeitpunkt. „Es wird der deutschen Wirtschaft neue Impulse geben“, so die Ministerin.
Laut Karliczek erfolgt die Förderung themenoffen. Die steuerliche Entlastung der Unternehmen liegt bei rund 1,3 Milliarden Euro pro Jahr. Die Ausfälle werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. „Besonders wichtig ist mir, dass auch die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt werden“, so Karliczek. Auch Startups und Unternehmen jenseits der Gewinnzone erhielten die Zulage und könnten damit in die Zukunft der Unternehmen investieren.
„Die meisten OECD-Länder nutzen die steuerliche Förderung seit Jahren. Mit dem Gesetz beseitigen wir also jetzt einen Standortnachteil und stärken hochwertige Arbeitsplätze in Deutschland", verwies die Ministerin.
Auf große Zustimmung ist das Gesetzt beim Verband der Diagnostica-Industrie (VDGH) gestoßen. „Die Unternehmen der Diagnostika- und der Life-Science-Research-Industrie begrüßen die Einführung der steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland“, sagte VDGH-Geschäftsführer Martin Walger. Dies sei ein starkes Signal für die Industrie und für den Forschungsstandort Deutschland.
Ihm zufolge kämpfte die Wirtschaft bis zuletzt dafür, dass im Falle der Auftragsforschung der Auftraggeber und nicht die auftragnehmende Forschungseinrichtung gefördert wird.
In dem nun beschlossenen Gesetz sei dieser Vorschlag aufgenommen worden. „Gerade kleine und mittelständische Unternehmen kooperieren bei ihren Forschungsvorhaben mit Dritten. Auch bei dieser sinnvollen Aufgabenteilung bleibt nun die Förderung beim Initiator der Forschung“, sagte der VDGH-Geschäftsführer.
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