Regelungen zur Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalten sind unklar
Berlin – Bei der sogenannten Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalten gibt es offenbar viele Unklarheiten. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat daher heute entschieden, den Fraktionen und dem Bundesministerium für Gesundheit eine entsprechende Petition weiterzuleiten. Der Ausschuss plädiert dafür, die versicherungsrechtliche Situation bei der Kurzzeitpflege zu klären.
Der Forderung des Petenten, die Kurzzeitpflege bis sechs Monate gesetzlich neu zu regeln, folgten die Abgeordneten jedoch nicht. Die in der öffentlichen Petition beschriebene „Lücke in der Gesetzgebung“ beim Übergang von einem Krankenhausaufenthalt in die Kurzzeitpflege ist aus Sicht der Abgeordneten nicht erkennbar.
Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ 2007 habe der Gesetzgeber einen Leistungsanspruch des Versicherten auf ein Versorgungsmanagement eingeführt, so der Ausschuss. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sei 2008 zudem eine Ergänzung vorgenommen worden, wonach in das Versorgungsmanagement auch Pflegeeinrichtungen einzubeziehen seien. Seit Anfang 2012 solle außerdem das GKV-Versorgungsstrukturgesetz den Anspruch auf ein „Entlassmanagement“, also die Überleitung Versicherter von der Krankenhausbehandlung in die verschiedenen notwendigen Nachsorgebereiche, effektiver gestalten.
Das Entlassmanagement ist danach Teil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung. „Infolgedessen sind die Krankenkassen, gegen die sich der Anspruch auf Krankenhausbehandlung richtet, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Erbringung der Leistung sichergestellt ist“, hieß es aus dem Petitionsausschuss.
Trotz dieser schon vorhandenen Regelungen gelangten die Abgeordneten zu der Einschätzung, dass es in diesem Bereich noch Klärungsbedarf gibt.
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