Vermischtes

Rehabilitations­klinik nicht frei wählbar

  • Dienstag, 7. Mai 2013

Kassel – Für die medizinische Rehabilitation können sich gesetzlich Krankenversicherte ihre Klinik nicht frei auswählen. Selbst wenn Patienten bereit sind, Mehrkosten aus eigener Tasche zu zahlen, bleiben zahlreiche Einrichtungen außen vor, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 12/12 R)

Es wies damit zwei Versicherte der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) ab. Einer Patientin war eine neue Herzklappe eingesetzt worden, die zweite hatte einen Schlag­anfall erlitten. Mit den von der KKH vorgeschlagenen Kliniken waren beide nicht einverstanden. Sie folgten privaten und fachlichen Empfehlungen und wählten jeweils eine andere Rehaklinik aus. Beide Kliniken hatten einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen.

Die Kosten von 3.300 beziehungsweise 5.800 Euro muss die KKH dennoch nicht ersetzen, urteilte nun das BSG. Zwar bestehe seit 2007 eine gewisse Wahlfreiheit der Versicherten auch bei der medizinischen Rehabilitation. Diese beziehe sich aber gerade nicht auf Kliniken mit Versorgungsvertrag.

Versicherte, die mit den von ihrer Krankenkasse vorgeschlagenen Kliniken nicht einverstanden sind, können nach den Kasseler Urteilen zunächst versuchen, mit medizinischen oder auch privaten Gründen dagegen anzugehen.

Kommen sie damit nicht durch, können sie nur auf Kliniken ausweichen, die nicht über einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen verfügen. Laut Gesetz muss sich die Kasse dann an den Kosten beteiligen, die Versicherten müssen nur die Mehrkosten tragen, die durch die Auswahl ihrer Klinik entstanden sind.

afp

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