Vermischtes

Relikt aus der Reichsversicherungs­ordnung belastet die Geburtshilfe

  • Dienstag, 27. Mai 2014

Berlin – Eine noch aus der Reichsversicherungsordnung stammende Regelung kritisiert die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG): Entbindungs­aufenthalte im Krankenhaus berechtigen danach nicht zur Krankenhausbehandlung. „Dass Entbindungsaufenthalte im Krankenhaus im Sozialgesetzbuch anders als normale krankheitsbedingte stationäre Aufenthalte behandelt werden, scheint auf den ersten Blick kein Mangel“, erläutert Thomas Dimpfl, Präsident der DGGG und Direktor der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am Klinikum Kassel.

Aber das täusche: Die Aufnahme nach Paragraf 197 der Reichsversicherungsordnung stelle zwar den Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung sicher, verändere aber die sonstigen rechtlichen Grundlagen im Vergleich zu stationären Aufenthalten. „So gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei Entbindungsaufenthalten nicht“, so Dimpfl.

Bei normalen stationären Aufenthalten nach Paragraf 39 des fünften Sozialgesetzbuches sind Krankenkassen verpflichtet, Prüfungen von Krankenhausabrechnungen innerhalb von sechs Wochen nach der Rechnungsstellung anzuzeigen und den Aufwand des Krankenhauses bei erfolgloser Prüfung pauschal zu vergüten.

Für Entbindungsaufenthalte gelten diese Regelungen auch dann nicht, wenn vor oder nach der Entbindung Krankenhausbehandlungen notwendig sind. „So wird aber die Geburtshilfe weiter mit unkontrolliertem bürokratischem Aufwand und einer Rechts­unsicherheit belastet, was bei der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Lage der Geburtshilfe nicht im gesellschaftlichen Interesse sein kann“, sagte Matthias Beckmann, Leiter der Finanzierungskommission der DGGG und Klinikdirektor der Frauenklinik am Universitätsklinikum Erlangen.

hil

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