Vermischtes

Rollstuhlfahrer haben Anspruch auf Treppensteighilfe

  • Mittwoch, 16. Juli 2014

Kassel – Behinderte und gebrechliche Menschen haben Anspruch auf eine sogenannte Treppensteighilfe für ihren Rollstuhl. Leistungspflichtig ist die Pflegekasse, wenn das Gerät eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht, wie am Mittwoch das Bundes­sozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 3 KR 1/14 R)

Es gab damit einem heute 81-jährigen Mann aus dem Rheinland recht. Er ist nahezu blind und beidseitig beinamputiert. Er wohnt in der ersten Etage eines Mehrfamilien­hauses, in dem kein Aufzug vorhanden ist. Damit er zumindest mit Hilfe seine Wohnung verlassen und auch andere Menschen besuchen kann, beantragte der Mann eine Treppensteighilfe. Diese wird hinten am Rollstuhl befestigt und ermöglicht mit elektrisch angetriebenen Zusatzrädern das Überwinden von Treppen. Die Kosten liegen bei 5.000 bis 6.500 Euro.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Die Treppensteighilfe sei nur wegen der „besonderen Wohnsituation“ des Mannes erforderlich. Hierfür seien die Krankenkassen nicht zuständig. Das BSG stimmte dem zu. Zuständig sei aber die Pflegeversicherung. Seit 2012 müsse die Pflegeversicherung laut Gesetz Hilfsmittel bezahlen, die „eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen“. Das treffe hier auf die Treppensteighilfe zu.

Dabei hätte die Krankenkasse den Antrag des 81-jährigen Rollstuhlfahrers aber nicht einfach abweisen dürfen, betonte das BSG. Sie hätte ihn zumindest an die Pflegekasse weiterleiten müssen. Weil dies unterblieben ist, muss nun die Krankenkasse die Treppensteighilfe bezahlen.

afp

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