Ärzte benötigen Herstellernachweis über korrekte Aufbereitung von Endosonografiesonden
Berlin – Ärzte benötigen seit diesem Monat einen Herstellernachweis über die korrekte Aufbereitung ihrer Endosonografiesonden, um von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Genehmigung für die Ultraschalldiagnostik zu erhalten. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Der Hersteller einer Sonde muss in der Gebrauchsanweisung mindestens ein wirksames und materialverträgliches Desinfektionsverfahren mit bakterizider, fungizider und viruzider Wirkung angeben. Neu ist, dass der Hersteller die Wirksamkeit des angegebenen Verfahrens durch ein Gutachten belegen muss. Ärzte müssen der KV nachweisen, dass sie ihre Sonografiesonden mit einem entsprechend gutachterlich geprüften Desinfektionsverfahren aufbereiten.
Die neue Regelung ist Teil der 2016 überarbeiteten Ultraschallvereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband. Diese ist ein Bestandteil der vertragsärztlichen Qualitätssicherung. In der Vereinbarung sind die qualifikatorischen Voraussetzungen für sonografierende Ärzte festgelegt, die technischen Anforderungen an die Ultraschallgeräte sowie die Modalitäten für die Qualitätssicherung nach erteilter Genehmigung.
Die Ultraschallvereinbarung sah zunächst eine Übergangsregelung vor, damit die Hersteller die entsprechenden Nachweise erbringen konnten. Diese Übergangsfrist ist – nach zweimaliger Verlängerung – Ende März ausgelaufen. „Da inzwischen einige Hersteller entsprechende Gutachten nachweisen können, haben KBV und GKV-Spitzenverband entschieden, die Übergangsregelung nicht nochmals zu verlängern“, teilte die KBV mit.
Die Regelung gilt für Genehmigungen, die Ärzte neu bei ihrer KV beantragen, sowie für Genehmigungen, die seit dem 1. Oktober 2016 erteilt wurden. „Bei einem neuen Antrag legt der Arzt eine entsprechende Bestätigung des Herstellers vor. Ärzte, die zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 31. März 2018 eine Genehmigung ihrer KV erhalten haben, reichen die Bestätigung – soweit noch nicht geschehen – nach“, erläuterte die KBV das Procedere.
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