G-BA aktualisiert Verordnungsfähigkeit von Calciumverbindungen und Vitamin D

Berlin – Die Verordnungsfähigkeit von Calciumverbindungen und Vitamin D als Begleitmedikation soll künftig auch bei der Behandlung mit den Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie Parathormonrezeptor (PTHR1)-Antagonisten wie Teriparatid und Abaloparatid möglich sein.
Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Er hat dafür die OTC-Übersicht (Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL)) aktualisiert und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt.
In den Nummern 11 und 12 hatte bisher die Formulierung „bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit“ gestanden.
Bei Nichtbeanstandung des BMG wird der Wortlaut in „bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist“ geändert.
Der G-BA legt in Richtlinien fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Über die Nummern 11 und 12 der Anlage 1 sind die Verordnungsfähigkeiten von Calciumverbindungen und Vitamin D definiert.
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