Ärzteschaft

G-BA aktualisiert Verordnungsfähigkeit von Calciumverbindungen und Vitamin D

  • Freitag, 20. Oktober 2023
1989STUDIO stock.adobe.com vitamin d
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Berlin – Die Verordnungsfähigkeit von Calciumverbindungen und Vitamin D als Begleitmedikation soll künftig auch bei der Behandlung mit den Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie Parathormonrezeptor (PTHR1)-Antagonisten wie Teriparatid und Abaloparatid möglich sein.

Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Er hat dafür die OTC-Übersicht (Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL)) aktualisiert und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt.

In den Nummern 11 und 12 hatte bisher die Formulierung „bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit“ gestanden.

Bei Nichtbeanstandung des BMG wird der Wortlaut in „bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonre­zeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarznei­mit­tels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist“ geändert.

Der G-BA legt in Richtlinien fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Über die Nummern 11 und 12 der Anlage 1 sind die Verordnungsfähigkeiten von Calciumverbindungen und Vitamin D definiert.

nfs/EB

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