Intensivmediziner mahnen zur Ermittlung des Patientenwillens

Berlin – Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) hat im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu lebensverlängernden Maßnahmen auf die Bedeutung des Patientenwillens hingewiesen. Die Notfallmediziner äußerten ihre Besorgnis, dass das Urteil missverstanden werden könne.
In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte der Sohn eines schwer demenzkranken Patienten auf Schmerzensgeld geklagt. Nach Ansicht des Sohnes wurde der Vater, der 82-jährig verstarb, zuletzt ohne medizinische Indikation durch künstliche Ernährung am Leben gehalten. Dem Hausarzt lagen offenbar keine Hinweise vor, dass der Patient die lebenserhaltende Behandlung abgelehnt hätte. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil mögliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche abgelehnt.
„Wir betonen ausdrücklich, dass eine Behandlung gegen den Patientenwillen bereits heute unzulässig und strafbar ist“, sagte DIVI-Präsident Uwe Janssens. Mit der BGH-Entscheidung werde aber unmissverständlich festgelegt, dass das Überleben eines Menschen als solches keinen Schadensfall darstellen könne, und dass Ärzte deshalb nicht schadenersatzpflichtig seien für eine Behandlung mit dem Ziel der Lebenserhaltung.
Die DIVI hat deshalb eine strenge Indikationsstellung und eine gewissenhafte Ermittlung und Beachtung des Patientenwillens gefordert. Besonders dann, wenn nur noch eine Verlängerung des Lebens mit beispielsweise schwerster Demenz oder im Koma erreicht werden kann.
Wer in diesem Zustand eine lebenserhaltende Therapie wünscht, ist der DIVI zufolge durch das Grundgesetz davor geschützt, dass Ärzte diese Behandlung aufgrund eines eigenen Werturteils unterlassen. Menschen, die in diesem Zustand nicht leben möchten, dürfen in Deutschland durch eine Therapiebegrenzung sterben.
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