Kinder- und Jugendärzte benennen konkrete Probleme der elektronischen Patientenakte

Köln – Bei der elektronischen Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugendliche braucht es deutliche Nachbesserungen. Darauf verwies erneut der Berufsverband der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte (BVKJ), der heute konkrete Probleme aufzeigte.
BVKJ-Präsident Michael Hubmann erklärte, man habe sich mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) über entsprechende Probleme ausgetauscht. Lauterbach wolle dem Verband zufolge Eckpunkte für Lösungen der Probleme vorlegen.
Der Verband nannte einige Beispiele für konkrete Probleme, die in den Praxen auftreten könnten, etwa beim Datenschutz für Jugendliche unter 15 Jahren. „Ein 12-jähriges Mädchen und seine Mutter möchten, dass das Kind gegen HPV geimpft wird, um es vor Gebärmutterhalskrebs zu schützen. Der Vater lehnt aus religiösen Gründen eine Impfung ab, weil er Sex vor der Ehe ablehnt. Die Ärztin muss die Information über die erfolgte Impfung in der ePA dokumentieren. Gleiches gilt für die Pille“, so das erste Beispiel.
Weitere Probleme gebe es etwa bei Fällen von sexuellem Missbrauch. Wenn ein Elternteil sein Kind missbrauche und dies der Polizei, dem Jugendamt oder der Kinder- und Jugendarztpraxis bekannt sei, könnten diese Institutionen nach aktuellem Stand entsprechende Zugriffsrechte nicht entziehen. Dies sei problematisch, da weiter sensible Informationen, wie etwa der neue Wohnort eingesehen werden könnten.
Auch bei Trennungskindern könnte es zu Schwierigkeiten kommen. „Eine Mutter berichtet dem Arzt, dass es dem Kind nach dem Wochenende beim Vater nicht gut geht. Bisher werden solche Informationen vertraulich in der Arztdokumentation festgehalten. Jetzt landet die Information auf der ePA und kann zu weiterem Streit führen und gerichtliche Auseinandersetzungen zur Folge haben. Daten werden auf der ePA gespeichert, auch wenn das gegen den Willen eines Elternteils ist“, lautet ein weiteres Beispiel.
Frühere Diagnosen werden lange gespeichert
Weiter könnte es für Kinder und Jugendliche problematisch sein, wenn sie kritische Diagnosen in ihrer ePA mit in das Erwachsenenleben übernehmen, etwa bei Depressionen. „Die sensiblen Daten werden ohne Überprüfung ins Erwachsenenleben mitgenommen und können die Berufslaufbahn oder die Versicherung in der PKV, Haftpflicht etc. negativ beeinflussen.“
Etwa bei Arbeitgebern wie der Bundeswehr oder bei einer geplanten Laufbahn als Pilot müsse schon heute eine Genehmigung auf Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegeben werden. Gleiches gelte für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung, erklärte eine Sprecherin des BVKJ. Die Sorge sei deshalb groß, dass Informationen über frühere Erkrankungen mithilfe der ePA einfacher und auf einen Blick vorliegen würden. Allerdings können Patienten entsprechende Dokumente in ihrer ePA selbst löschen oder verschatten.
Weitere Probleme ergeben sich durch die Verpflichtung, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenkassen alle Diagnosen in der ePA speichern sollen. Wenn Betreuungspersonen Krankheiten erfinden oder verursachen, könnte dies dem BVKJ zufolge problematisch werden. Dies betreffe zudem viele andere, sensible Daten, bei denen die Befüllung nicht im Interesse des Kindes sei.
Eltern müssen im Regelfall gemeinsam entscheiden
Alle gesetzlich Versicherten haben Anspruch auf eine ePA, auch Kinder und Jugendliche. Sie erhalten ab dem 15. Januar 2025 eine ePA von ihrer Krankenkasse, sofern der gesetzliche Vertreter, in der Regel die Eltern, der Bereitstellung nicht widersprochen haben, erklärte ein Sprecher des Bundesgesundheitsministerium (BMG). „Ab Vollendung des 15. Lebensjahrs können Jugendliche ihre Widerspruchsrechte selbst ausüben.“
Wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, vertreten diese ihr Kind gemeinschaftlich und entscheiden auch gemeinsam, so der Sprecher weiter. Der Widerspruch müsse in diesem Fall von beiden Eltern erklärt werden. „Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, dann vertritt er/sie das Kind auch allein.“ Dasselbe gelte, wenn sich die Eltern nicht einigen könnten und das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen habe. In diesen Fällen genüge der Widerspruch dieses Elternteils, informierte das BMG weiter. Ob diese Regelungen geändert werden sollen, ließ das BMG jedoch unbeantwortet.
Für die Lösung der genannten Punkte braucht es entsprechende gesetzliche Regelungen. Eine technische Anpassung der entsprechenden Spezifikationen sei deshalb aktuell nicht geplant, erklärte die Gematik auf Nachfrage.
Zwar freue man sich, dass Lauterbach entsprechende Eckpunkte zur Lösung dieser Probleme vorlegen wolle, hieß es vom BVKJ weiter. „Gleichzeitig ist es für uns höchst unbefriedigend, dass damit der nächsten Regierung eine so große ungelöste Aufgabe hinterlassen wird, die eigentlich sofortiger gesetzgeberischer Tätigkeit bedarf“, betonte Hubmann. „Wenigstens muss jetzt im Ministerium alles vorbereitet werden, damit eine neue Regierung nicht mit einem leeren Papier starten muss, sondern sofort loslegen kann.“
Aus Sicht des Verbands benötige es eine Opt-In-Regelung der ePA für Kinder, bis entsprechende Fragestellungen geklärt sind. Da dies nicht passieren werde, wolle der BVKJ mithilfe von Patienteninformationen in den Praxen aufklären, dass die Vorteile der ePA nur bei Kindern mit chronischen Erkrankungen gegenüber „gravierenden Nachteilen“ überwiegen würden.
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