Ausland

Belgische Psychiater fordern strengere Regeln bei Sterbehilfe

  • Freitag, 1. Dezember 2017

Brüssel/Amsterdam – Der flämische Psychiatrieverband (VVP) fordert strengere Regeln für aktive Sterbehilfe bei psychischen Leiden. So sollten mindestens zwei Psychiater und nicht nur einer, wie im Gesetz vorgeschrieben, beteiligt sein, berichtete die belgische Zeitung Het Laatste Nieuws heute. Diese sollten zudem nicht lediglich ein Gutachten abgeben, sondern sich im konkreten Fall für aktive Sterbehilfe des jeweiligen Patienten aussprechen müssen.

Zudem kritisierte der Verband die Wartezeit zwischen der Entscheidung für aktive Sterbehilfe und dem eigentlich Akt als zu kurz. Auch sollten Patienten während dieser Zeit in Behandlung bleiben. Bei der Ausarbeitung der Position stützte sich der flämische Verband laut Bericht auf bestehende niederländische Vorgaben zum Thema.

Zeitgleich haben die niederländischen Psychiater Bram Bakker und Esther van Fenema eine Unterschriftenkampagne zu aktiver Sterbehilfe bei psychischen Leiden gestartet. „Wir machen uns ernsthaft Sorgen, dass unter der weißen Fahne von Menschlichkeit und Barmherzigkeit die Grenzen des Euthanasiegesetzes ausgedehnt werden“, heißt es in ihrem Schreiben, aus dem die niederländische Zeitung NRC heute zitiert. Das Prinzip unerträglichen Leidens stehe nicht zur Debatte; aber es sei Tatsache, dass das Prinzip „Hoffnungslosigkeit“ oft unzureichend „objektiv“ sei.

Unter anderem setzen sich die niederländischen Psychiater dafür ein, dass die Fälle überprüft werden, bevor aktive Sterbehilfe erfolgt. Derzeit geschieht dies erst im Nachhinein. Die Beurteilung, ob ein Patient mit psychischen Leiden nach den gesetzlichen Anforderungen aktive Sterbehilfe erhalten kann, sei eine „komplexe Angelegenheit“.

Das sei auch der Grund, warum viele Anfragen an die „Lebensendeklinik“ verwiesen würden. Dort haben sich Ärzte auf aktive Sterbehilfe spezialisiert. Zuvor hatte der niederländische Psychiatrieverband NVvP festgestellt, dass Psychiater Patienten mit dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe „zu schnell“ an die „Lebens­endeklinik“ überwiesen.

kna

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