Gratwanderung

Ärztlich assistierter Suizid: Mit dem Berufsethos des Arztes nicht vereinbar

  • Dienstag, 19. Mai 2009

Für den einen oder anderen mag es vielleicht überraschend gewesen sein, dass der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, sich bei seiner Rede auf der Eröffnung des 112. Deutschen Ärztetages dezidiert gegen Überlegungen ausgesprochen hat, „die ärztliche Hilfe zum Sterben salonfähig zu machen“.

Er hat sich damit sicherlich, ohne ihn namentlich zu nennen, auf Äußerungen des Mannheimer Medizinrechtlers, Jochen Taupitz, bezogen, der dafür plädiert, dass Ärztinnen und Ärzte künftig als Suizidhelfer tätig sein dürfen.

Taupitz plädierte im Streitgespräch mit dem Vizepräsidenten der Bundesärztekammer, Dr. med. Frank Ulrich Montgomery (Deutsches Ärzteblatt Heft 15/2009), dafür, dass Ärzte dazu aufgerufen seien, „Menschen in einer schwierigen Situation beizustehen – auch, wenn sie aus dem Leben scheiden wollen. Zudem ist es der einzige Berufsstand, der ihnen – bezogen auf die notwendigen Medikamente – fachkundig beistehen kann und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns fachgerecht überprüfen kann“.

Der Medizinrechtler hält ärztliche Beihilfe zum Suizid für zulässig. Weder der Eid des Hippokrates noch das Genfer Gelöbnis hätten rechtlich eine Bedeutung. „Viele Suizidversuche sind reine Hilferufe. Da muss der Arzt natürlich einschreiten. Auch depressive Patienten darf man bei Selbstmordgedanken nicht gewähren lassen. Aber wenn sich herausstellt, dass der Suizident frei verantwortlich das Für und Wider seines Lebens abgewogen hat, dann müssen wir diese Entscheidung respektieren.“

Hoppe ist da ganz anderer Ansicht. Seiner Ansicht nach ist jeder Suizidversuch und jeder Wunsch nach einem Suizid „immer auch ein Hilfeschrei“. Da spiele es keine Rolle, ob die Möglichkeit eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei bleibt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Ärzte sollen keine Sterbegehilfen sein, und wenn sie Beihilfe zum Suizid leisten, ist dies nicht mehr weit von aktiver Sterbehilfe entfernt und mit dem Berufsethos des Arztes nicht vereinbar.

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