Schweiz: Unbehagen der Ärzte am organisierten Suizid
Demnächst soll in der Schweiz über zwei Varianten zur Regelung der organisierten Suizidhilfe entschieden werden. Variante 1 sieht strengere Sorgfaltspflichten für die Suizidhilfeorganisationen vor, Variante 2 fordert ein Verbot solcher Organisationen. Die schweizerische Ärzteorganisation hat jetzt alle kantonalen Ärztegesellschaften um ihre Meinung zu diesen brisanten Vorschlägen gebeten.
Das Ergebnis dieser Umfrage zeigt, dass „der massive Einbezug der Ärzte in die organisierte Suizidhilfe auf tiefe Ambivalenzen stößt“. Grundsätzlich befürwortet zwar keine Organisation ein Verbot der organisierten Suizidhilfe, doch fast alle Ärztegesellschaften sehen einen grundsätzlichen Handlungsbedarf.
So fordern beispielsweise die Psychiater zu Recht, dass die Urteilsfähigkeit von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beurteilt werden soll, da 90 Prozent der Menschen, die sich das Leben nehmen, an einer behandelbaren psychischen Krankheit leiden.
Und bemerkenswerterweise spricht sich auch gerade die Fachgesellschaft, die am meisten mit Menschen am Lebensende konfrontiert ist, nämlich die Fachgesellschaft für Geriatrie, gegen jegliche Mitwirkung von Ärzten bei der Suizidhilfe aus.
Auch die Fachgesellschaft für Onkologie meldet berechtigte Bedenken an: „Wir sehen unsere Aufgabe grundsätzlich darin, durch unsere Maßnahmen das Leben auch in schwierigen Situationen zu erhalten und möglichst viel Freiheit zu bewahren.“
Das deckt sich mit der Haltung des Präsidenten der Bundesärztekammer, der sich wiederholt dezidiert gegen Überlegungen ausgesprochen hat, „die ärztliche Hilfe zum Sterben salonfähig zu machen“. Seiner Ansicht nach ist jeder Suizidversuch und jeder Wunsch nach einem Suizid „immer auch ein Hilfeschrei". Dem ist nichts hinzuzufügen.
Ärzte sollen keine Sterbegehilfen sein, sondern vielmehr mit Hilfe der Palliativmedizin Menschen ein lebenswertes Leben bis zuletzt ermöglichen. Wenn sie Beihilfe zum Suizid leisten, ist dies nicht mehr weit von aktiver Sterbehilfe entfernt und mit ihrem Berufsethos nicht vereinbar.
Quelle: Schweizerische Ärztezeitung, 2010; 91(9),333-4 (08.03.2010)
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