Hochschulen

Forschungs­kooperationen: Vertrag zwischen Uni und Bayer bleibt unter Verschluss

  • Dienstag, 18. August 2015
Uploaded: 06.02.2013 14:46:41 by mis

Münster – Die Universität Köln muss einen Kooperationsvertrag mit dem Pharma­konzern Bayer nicht offenlegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Das Recht auf Einsicht in die Vereinbarung aus dem Jahr 2008, die die Grundlage für eine Forschungskooperation zwischen der Uni und dem Bayer-Konzern der Medizin ist, sei weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) noch aus dem Hochschulgesetz in NRW abzuleiten. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber nach Ansicht der Richter den Bereich der Forschung bewusst aus der Offenlegungspflicht herausgenommen, weil er ihn für schutzwürdig halte.

Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil und war von Hochschulen und Universitäten im Land mit Spannung erwartet worden. Im Gegensatz zum Kläger sieht das OVG auch keinen Verfassungsverstoß. Revision ließ das Gericht nicht zu. Dagegen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Als Kläger war Philipp Mimkes vom Verein Coordination gegen Bayer-Gefahren (CBG) aufgetreten. Der Vereinsgeschäftsführer berief sich wie bereits in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln auf das Informationsfreiheitsgesetz und beklagte einen immer größer werdenden Einfluss der Wirtschaft auf Wissenschaft und Forschung in Deutschland.

Überraschung am Rande: Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte die Universität, dass ein Teil des Kooperationsvertrags mit Bayer nicht mehr gültig ist. Die Forschungszusammenarbeit sei ausgelaufen, nur noch bei einer gemeinsamen Doktoranden-Schule für Pharmakologie und Therapieforschung arbeiteten Hochschule und Konzern weiter zusammen.

Mimkes beklagte in der mündlichen Verhandlung, dass besonders im Bereich der Patente und der kommerziellen Verwertung von Forschung die Entwicklung in die falsche Richtung gehe. Das Gericht betonte dagegen, dass es nicht die Aufgabe des OVG sei, über juristisch-politische Dinge zu entscheiden, sondern über die richtige Anwendung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen. 

dpa

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