Datenschutzbeauftragter kritisiert Bundesministerium für Gesundheit

Berlin – Zu mehr Sorgfalt bei Gesetzgebungsverfahren – auch in Pandemiezeiten – hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, heute aufgerufen. Anlässlich der Vorstellung des BfDI-Tätigkeitsberichtes für 2020 kritisierte Kelber das Verhalten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), aber auch anderer Ministerien.
Die oft extrem kurzen Stellungnahmefristen würden eine umfassende Prüfung auf „handwerkliche Fehler“ erschweren, so Kelber. Dabei sei aus seiner Sicht eigentlich eine „begleitende Beratung“ zu Datenschutzaspekten sinnvoll und möglich. Ändere sich das Verhalten der Ministerien nicht, könne man gegebenenfalls den Stop von aus Gesetzesvorhaben resultierenden Datenverarbeitungsprozessen prüfen.
Bezüglich des „Probebetriebs“ der elektronischen Patientenakte (ePA) verwies Kelber erneut auf die seitens der Datenschutzbehörden gemachten Vorschläge zur Vermeidung von „Kollisionen“ mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese seien vom Gesetzgeber leider nicht aufgegriffen worden.
Man werte derzeit die kassenindividuellen Umsetzungen der ePA sowie die entsprechenden rechtlichen Argumente aus und prüfe dann auf dieser Basis weitere Schritte. Kelber betonte, er sei durchaus ein Befürworter einer „Digitalisierung mit Qualität“ – dies gelte insbesondere für eine „gut gemachte“ elektronische Patientenakte.
Den Vorschlag des Sachverständigenrats Gesundheit (SVR), für jede Person eine ePA anzulegen, sofern nicht widersprochen wird, werde man sich „in Ruhe anschauen“, so Kelber. Ein solches Opt-out-Verfahren sei in der DSGVO aber „grundsätzlich nicht angelegt“. Eng abgesteckte Öffnungsklauseln gebe es nur etwa die Forschung betreffend.
Kelber thematisierte auch die Coronadatenspende-App des Robert-Koch-Instituts (RKI), über die freiwillig bereitgestellte Daten aus Fitness-Trackern von inzwischen mehr als 500.000 Bürgern analysiert werden.
Angsichts des experimentellen Charakters des Projektes erwarte er eine Evaluation, ob die Datenverarbeitung ihren eigentlichen Zweck auch tatsächlich erfüllt. Tue sie das nicht, müsse die Verarbeitung beendet werden.
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