Geschlechtsangleichende Operationen an Kindern werden verboten

Berlin – Intergeschlechtliche Kinder, die nicht eindeutig weiblich oder männlich sind, sollen künftig vor unnötigen Behandlungen an ihren Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden. Operationen, die nur das Ziel haben, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen, werden grundsätzlich verboten.
Eingriffe zum Schutz von Leben und Gesundheit bleiben hingegen erlaubt. Ein entsprechendes, bereits vom Bundestag beschlossenes Gesetz billigte heute der Bundesrat.
Eltern können damit künftig nur dann einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. Zudem dürfen Eltern auch keine Behandlungen wie die Gabe von Medikamenten oder Hormonen selbst durchführen.
Operativen Eingriffen muss grundsätzlich ein Familiengericht zustimmen. Sie müssen zudem eindeutig allein dem Wohl des Kindes dienen, was eine Kommission bestätigen muss. Eine Ausnahme besteht bei Lebens- oder Gesundheitsgefahr.
Zudem wird bei Behandlungen an den Geschlechtsmerkmalen von intergeschlechtlichen Kindern die Frist zur Aufbewahrung der Patientenakten verlängert. Damit sollen Betroffene, die erstmals als Erwachsene von einer Behandlung in ihrer Kindheit erfahren und an Spätfolgen leiden, die Möglichkeit erhalten, die durchgeführten Schritte nachzuvollziehen.
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