Gesetzlicher Anspruch auf kostenfreie erste Kopie der Behandlungsakte vorgesehen

Berlin – Patienten sollen künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenfreie erste Kopie ihrer Patientenakte haben. Mit einer entsprechenden Regelung im Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts will die Bundesregierung eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umsetzen.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium berücksichtigt damit die Entscheidung des EuGH vom Oktober 2023, der zufolge Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22).
Bislang gilt in Deutschland die gesetzliche Vorgabe, dass Patienten die Kosten für die Erstellung einer Kopie ihrer Patientenakte selbst tragen müssen. Die Regelung steht jedoch im Spannungsverhältnis mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSVGO), die einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenfreie Kopie gespeicherter personenbezogener Daten definiert.
2023 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) deshalb klargestellt, dass Patienten das Recht haben, eine vollständige unentgeltliche Kopie der Dokumente in Patientenakten zu erhalten, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten erhaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Eine Anpassung des deutschen Rechts wurde bereits von der Vorgängerregierung eingeleitet, konnte aber vor dem vorzeitigen Aus der Ampelkoalition nicht mehr abgeschlossen werden.
Zur besseren Unterscheidbarkeit von der „elektronischen Patientenakte“ (ePA) sieht der Gesetzentwurf außerdem eine Änderung der Bezeichnung „Patientenakte“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in „Behandlungsakte“ vor.
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