Politik

Gutachten: Klare Pandemievorgaben des Bundes an Länder möglich

  • Dienstag, 30. März 2021
/H_Ko, stock.adobe.com
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Berlin – Der Bund kann den Ländern über das Infektionsschutzrecht weitreichende Vorschriften zur Bekämpfung der Coronapandemie machen, die diese genau umzusetzen hätten. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, das der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt.

Demnach kann der Bund „die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie vollumfänglich gesetz­lich regeln“, weil er die Gesetzgebungskompetenz für das Infektionsschutzrecht hat.

Wörtlich heißt es in der von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) in Auftrag gegebenen Ausar­beitung: „Es ist zulässig, dass der Bundesgesetzgeber detailreiche und strikte Regelungen trifft, die weit­gehend auf unbestimmte Rechtsbegriffe verzichten und so wenig wie möglich Ermessen einräumen. Beim Gesetzesvollzug durch die Länder bestünde in einem solchen Fall wenig Spielraum.“

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte den Ländern am Sonntag zu erkennen gegeben, dass der Bund von den Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch machen könnte, wenn diese die bereits beschlossenen Maßnahmen gegen die Pandemie nicht umsetzen. Sie ließ bislang aber offen, an welche Punkte sie konkret denkt.

Nach der Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kann der Bund zum Beispiel vor­ge­­ben, welche konkreten Maßnahmen im Falle der Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes in einem Gebiet – etwa in einem Landkreis – ergriffen werden müssen.

Er kann demnach auch Maßnahmen zum Infektionsschutz in Schulen anordnen. Zwar liege das Schul­wesen nach dem Grundgesetz in der ausschließlichen Kompetenz der Länder. Übe der Bund seine Kom­pe­tenz aber auf dem Gebiet des Infektionsschutzes aus, indem er zum Beispiel die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen normierte, so täte er dies nicht mit dem Ziel, das Schulwesen zu regeln. Der Schwerpunkt solcher Maßnahmen läge im Bereich des Infektionsschutzes und beträfe nicht das Schulrecht, heißt es in dem Gutachten.

dpa

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